11.04.2022 · Nachricht aus PP · Arbeitsrecht
Bei einer außerordentlichen Kündigung von Mitarbeiterinnen im Mutterschutz ist die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 Bürgerliches (BGB) gewahrt, wenn der Arbeitgeber die behördliche Zulässigkeitserklärung (vgl. PP 06/2017, Seite 18) innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beantragt, fristgerecht deren Versagung widerspricht bzw. dagegen klagt und die außerordentliche Kündigung unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Wegfall des Zustimmungserfordernisses (d. h.
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