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Fristlose Kündigung während des Mutterschutzes: LAG präzisiert Frist zur Kündigungserklärung
| Bei einer außerordentlichen Kündigung von Mitarbeiterinnen im Mutterschutz ist die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 Bürgerliches (BGB) gewahrt, wenn der Arbeitgeber die behördliche Zulässigkeitserklärung (vgl. PP 06/2017, Seite 18 ) innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beantragt, fristgerecht deren Versagung widerspricht bzw. dagegen klagt und die außerordentliche Kündigung unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Wegfall des Zustimmungserfordernisses (d. h. Mutterschutz oder Elternzeit) ausspricht (Landesarbeitsgericht [LAG] Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.03.2022, Az. 5 Sa 122/21, Abruf-Nr. 228207). |
Sachverhalt
Eine Angestellte hatte am ersten Arbeitstag nach ihrer Elternzeit die außerordentliche und fristlose Kündigung erhalten. Die Arbeitgeberin hatte noch vor der Elternzeit von Unstimmigkeiten bei der Verbuchung kleinerer Geldbeträge erfahren und innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung die Zulässigkeitserklärung für eine außerordentliche Kündigung beantragt. Die Behörde hatte die Zustimmung verweigert. Dagegen hatte die Arbeitgeberin geklagt und parallel zum laufenden Verfahren die Kündigung zum Ende der Elternzeit ausgesprochen. Die Mitarbeiterin war der Auffassung, dass die Arbeitgeberin erst den beschrittenen Verwaltungsrechtsweg hätte zu Ende gehen müssen. Mit der Kündigung zum Ende des Sonderkündigungsschutzes (Anm. d. Red.: Ende der Elternzeit) umgehe die Arbeitgeberin die Zwei-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB. Das Gericht wies die Klage ab.
Entscheidungsgründe
Das Gericht sah die Frist zur Erklärung der außerordentlichen Kündigung als gewahrt an. Falls eine Zulässigkeitserklärung nach § 17 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MusSchG) oder § 18 Abs. 1 Bundeselterngeldgesetz (BEEG) erforderlich sei, sei die Frist eingehalten, wenn innerhalb von zwei Wochen der entsprechende Antrag gestellt worden sei und die Kündigung nach Zustellung des Bescheids, der die Kündigung für zulässig erklärt, unverzüglich ausgesprochen werde. Damit werde weder die Kündigungserklärungsfrist noch der Sonderkündigungsschutz umgangen. Sinn und Zweck der Kündigungserklärungsfrist (zeitnahe Rechtssicherheit) und des Sonderkündigungsschutzes (Bestandsschutz während der Schwangerschaft oder Elternzeit) seien erfüllt.
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