11.03.2025 · Nachricht aus AH · Arbeitsrecht
Der Arbeitgeber muss seinen Beschäftigten nach § 108 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform erteilen. Diese Verpflichtung kann er auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 28.01.2025, Az. 9 AZR 48/24, Abruf-Nr. 246121 ).
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03.03.2025 · Fachbeitrag aus AK ·
im Wahlkampf tauchte das Thema Digitalisierung immer wieder auf. Es wurde – zu Recht – mehr Fortschritt gefordert. Doch im Alltag zeigt sich, wie alte Gewohnheiten den Wandel bremsen und wie hartnäckig oft an überholten Verfahren festgehalten wird. Nun hat das BAG eine Hürde aus dem Weg geräumt (28.1.25, 9 AZR 48/24, Abruf-Nr. 246121 ). Es erleichtert Arbeitgebern den Versand von Lohnabrechnungen, was auch für uns Anwälte in unseren Kanzleien ein Vorteil ist.
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10.02.2025 · Nachricht aus VVP · Lohnabrechnung
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform erteilen. Diese Verpflichtung kann er auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt (BAG, Urteil vom 28.01.2025, Az. 9 AZR 48/24, Abruf-Nr. 246121 ).
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10.02.2025 · Nachricht aus ASR · Entgeltabrechnung
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer nach § 108 Abs. 1 S. 1 GewO bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform erteilen. Diese Verpflichtung kann er auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt. Das hat das BAG entschieden. Der Arbeitgeber wahrt damit die Textform.
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10.03.2025 · Nachricht aus ZP · Entgeltabrechnung
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer nach § 108 Abs. 1 S. 1 GewO bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform erteilen. Diese Verpflichtung kann er auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt. Das hat das BAG entschieden. Der Arbeitgeber wahrt damit die Textform.
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