15.04.2025 · Nachricht aus PP · Kindergeld
Mit einer Ausbildungsvergütung in Höhe von ca. 2.000 Euro, die ein Kind für ein Volontariat in einem Verlag erhält, kann das Kind seinen Lebensunterhalt bestreiten. Diese Tätigkeit ist folglich nicht als Teil einer Berufsausbildung i. S. v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergestetz (EStG) anzusehen; den Eltern steht kein Kindergeld zu (Finanzgericht [FG] Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2024, Az. 7 K 2643/19 Kg, Abruf-Nr. 247512,
veröffentlicht am 08.04.2025).
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