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  • · Nachricht · Kindergeld

    Redakteursvolontariat mit Vergütung von 2.000 Euro brutto ist keine Berufsausbildung

    | Mit einer Ausbildungsvergütung in Höhe von ca. 2.000 Euro, die ein Kind für ein Volontariat in einem Verlag erhält, kann das Kind seinen Lebensunterhalt bestreiten. Diese Tätigkeit ist folglich nicht als Teil einer Berufsausbildung i. S. v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergestetz (EStG) anzusehen; den Eltern steht kein Kindergeld zu (Finanzgericht [FG] Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2024, Az. 7 K 2643/19 Kg, Abruf-Nr. 247512, veröffentlicht am 08.04.2025). |

     

    Gegen den Ausbildungscharakter des Volontariats sprachen für das FG zwei Dinge. In der zweijährigen Vertragslaufzeit absolvierte das Kind Weiterbildungen nur in sehr unwesentlichem Umfang. Und ‒ zweitens ‒ war eben die Höhe des Gehalts für das Volontariat bei weitem nicht mit dem eines Auszubildenden vergleichbar.

    Quelle: ID 50391345