· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Der Widerspruch des Arbeitnehmers beim Betriebsübergang und dessen Rechtsfolgen
von Dr. Guido Mareck, stellv. Direktor des Arbeitsgerichts Dortmund
| Der Betriebsübergang nach § 613a BGB ist oftmals direkte Konsequenz eines Unternehmenskaufs. Sowohl für Erwerber als auch Verkäufer entstehen durch den Betriebsübergang erhebliche Pflichten, u. a. im Arbeitsrecht, für die Sie als Steuerberater sensibilisieren können. Beginnt z. B. die Ein-Monats-Frist, in der Arbeitnehmer dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprechen können, nach § 613a Abs. 6 BGB nicht, können dem Veräußerer die Mitarbeiter auch nach Jahren wieder zufallen und er muss Löhne bezahlen, obwohl er längst im Ruhestand ist. PU erläutert mögliche Fallstricke. |
1. Hintergrund
Seit dem Jahr 2002 ist in § 613a Abs. 6 BGB das Widerspruchsrecht der von einem (Teil-)Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer gesetzlich geregelt, mit dem diese den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse vom Veräußerer auf den Erwerber des Betriebs oder Betriebsteils, der Gegenstand des Betriebsübergangs ist, verhindern wollen. Bereits zuvor war dieses Widerspruchsrecht in der Rechtsprechung anerkannt (z. B. BAG 25.1.01, 8 AZR 336/00). Auch europarechtlich bestehen in Bezug auf dieses subjektive, von den betroffenen Arbeitnehmern selbst auszuübende Widerspruchsrecht hinsichtlich der RL 77/187/EWG keine durchgreifenden Bedenken, weil es Sache der EU-Mitgliedstaaten ist, Regelungen in solchen Fällen zu treffen (EUGH 24.1.02, C-51/00, Temco). Auf reine Umwandlungen des bisherigen Rechtsträgers, z. B. von einer GbR oder OHG in eine GmbH, ist § 613a Abs. 6 BGB im Rahmen einer teleologischen Reduktion dieser Norm nach Rechtsprechung des BAG (21.2.08, 8 AZR 157/07) hingegen nicht anwendbar.
2. So üben Arbeitnehmer das Widerspruchsrecht wirksam aus
Weil das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB ein sogenanntes bedingungsfeindliches Gestaltungsrecht ist, ist es unzulässig, das Widerspruchsrecht beispielsweise nur unter der Bedingung nicht auszuüben, dass eine Kündigung durch den Betriebserwerber unterbleibt. Hingegen ist es zulässig, dass ein durch den Betriebsübergang betroffener Arbeitnehmer seinen Widerspruch nur für den Fall ausübt, dass „tatsächlich ein Betriebsübergang gegeben ist“ (BAG 13.7.06, 8 AZR 382/05).
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