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  • Ordnungsgemäße Unterrichtung der Arbeitnehmer vom Betriebsübergang nach § 613a Abs. 5 BGB

    von Dr. Guido Mareck, stellv. Direktor des Arbeitsgerichts Dortmund

    | Was hat der Steuerberater mit den Arbeitnehmern eines Mandanten zu tun, der seinen Betrieb veräußern will? Auf den ersten Blick vielleicht nicht viel. Dennoch sollte der Steuerberater wissen, dass beim Betriebsübergang viele Fallen lauern und zudem noch wichtige Fristen vom Veräußerer und Erwerber beachtet werden müssen. Läuft etwas bei der Unterrichtung der Arbeitnehmer falsch, so kann das für den Betriebsveräußerer böse Folgen nach sich ziehen. |

    Arbeitsrecht

    1. Grundsätzliches

    Die Unterrichtung der von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer über den (geplanten) Zeitpunkt, Grund sowie rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen kann nach § 613a Abs. 5 BGB durch den bisherigen Inhaber (Veräußerer) oder den neuen Inhaber (Erwerber) des Betriebs erfolgen. Da nur eine vollständige und fehlerfreie Information der Arbeitnehmer in Textform die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 BGB in Gang setzt (vgl. hierzu BAG 28.6.18, 8 AZR 265/15), sollte besonderes Augenmerk auf die ordnungsgemäße Unterrichtung gelegt werden.