· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Kündigung/Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang
von Dr. Guido Mareck, stellv. Direktor des Arbeitsgerichts Dortmund
| Bei einem Betriebsübergang stellt sich für Erwerber und Veräußerer oft die Frage, wie mit der Belegschaft und ihren Arbeitsverhältnissen zu verfahren ist. Wie weit reicht das Kündigungsverbot wegen des Betriebsübergangs und was sind „andere Gründe“? Diese Fragen beleuchtet der Beitrag ebenso wie die Voraussetzungen und die Reichweite des Wiedereinstellungs- und Fortsetzungsanspruchs gegenüber dem Erwerber sowie Fragen zur gerichtlichen Geltendmachung der Arbeitnehmer-Ansprüche im Prozess, damit Sie Ihre Mandanten in der Unternehmensnachfolge optimal beraten können. |
1. Kündigungsverbot und Kündigungen „aus anderen Gründen“
Ist der (Teil-)Betriebsübergang alleinige oder zumindest überwiegende Ursache einer Kündigung, greift das eigenständige Kündigungsverbot nach § 613a Abs. 4 S. 1 BGB ein und die Kündigung ist unabhängig von der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) nach den §§ 1 Abs. 1, 23 KSchG auf das betroffene Arbeitsverhältnis unwirksam (vgl. BAG 13.11.97, 8 AZR 295/95). Allerdings muss die Unwirksamkeit einer solchen Kündigung seit dem 1.1.04 innerhalb der Drei- Wochen-Frist nach § 4 S. 1 KSchG geltend gemacht werden, weil ansonsten die Fiktion nach § 7 KSchG greift und damit die Wirksamkeit der Kündigung gesetzlich fingiert wird.
Ist aber der Betriebsübergang nur der äußere Anlass und nicht der „tragende Grund“ einer Kündigung durch den Veräußerer oder den Erwerber des übergegangenen Betriebs oder Betriebsteils, liegt kein Verstoß gegen das Kündigungsverbot nach § 613a Abs. 4 S. 1 BGB vor und die Wirksamkeit der Kündigung richtet sich nach den allgemeinen Maßstäben, insbesondere nach dem Vorliegen eines Kündigungsgrunds gem. § 1 Abs. 1 und 2 KSchG im Fall der Anwendbarkeit des KSchG (BAG 20.9.06, 6 AZR 249/05). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Kündigung wegen eines Betriebsübergangs vorliegt oder nicht, ist stets auf die tatsächlichen Verhältnisse bei Zugang der Kündigung abzustellen (BAG 26.8.99, 8 AZR 827/98).
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