· Fachbeitrag · Bedeutung und Wirkung von § 3 Nr. 3 GrEStG
Wirkung des § 3 Nr. 3 GrEStG im Rahmen der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
von Dipl.-Finw. (FH) Christian Saecker, Hamburg
| Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen über (§ 1922 BGB). Dies geschieht ipso iure, d. h. ohne zusätzliche Erwerbs- oder Übertragungsakte. Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032 BGB). Welche grunderwerbsteuerlichen Folgen hat es nun, wenn sich im Nachlass Grundvermögen befindet und dieses unter den Miterben oder anderweitig verteilt wird? Vor dem Hintergrund der anstehenden Scharfschaltung des MoPeG zum 1.1.24 bietet dieser Beitrag Aufklärung. |
1. Erbengemeinschaft
Sofern im Erbfall mehr als ein Erbe eingesetzt ist, spricht man von einer Erbengemeinschaft. Der einzelne Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen, nicht jedoch über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen (§ 2033 BGB). Bisher sprach man davon, dass die Erbengemeinschaft eine Art Gesamthandsgemeinschaft sei (§ 2032 BGB: „[...] so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen“). Bezug genommen wurde hier stets auf § 718 Abs. 1 BGB, wo gleiche Vokabeln verwendet werden. Im Zuge des MoPeG (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) ab 1.1.24 ist aber das traditionelle Verständnis eines Gesamthandsvermögens für die BGB-Gesellschaft im Außenverhältnis obsolet. Die Vorschriften zur Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB) ändern sich in dem Zusammenhang nicht und nehmen vielmehr Bezug auf die §§ 741 ff. BGB („Gemeinschaft“), die ebenfalls nicht vom MoPeG betroffen sind.
Die Erbengemeinschaft ist dem Grunde nach nicht auf Dauer angelegt. Ziel jeder Erbengemeinschaft ist letztlich die Auseinandersetzung (§ 2042 BGB). Im Gegensatz zum Erwerbsfall eines Alleinerben, bei dem das Befreiungsregime des § 3 Nr. 2 GrEStG genügt, ist bezüglich der (Teil-)Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, bei der ggf. ein Nachlassgrundstück an einen Miterben ausgekehrt wird, die Vorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG gesetzlich verankert worden:
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