· Fachbeitrag · Betriebsübergang und Altersversorgung
So funktioniert die Due-Diligence-Prüfung bei der betrieblichen Altersversorgung
von Dr. Guido Mareck, stv. Direktor des Arbeitsgerichts Dortmund
| Im Rahmen der Due-Diligence-Prüfung der betrieblichen Altersversorgung ist es das Ziel des veräußernden und des erwerbenden Betriebs, das im Unternehmen vorhandene System der betrieblichen Altersversorgung vollständig zu erfassen und den Umfang der diesbezüglichen finanziellen Verpflichtungen, der durchaus kaufpreisrelevant ist, richtig zu bewerten und zu erfassen. Dabei ist ‒ wie häufig bei Betriebsübergängen ‒ zwischen einem Asset Deal, d. h. im Ergebnis dem echten Betriebsübergang nach § 613a BGB, und einem Share Deal zu unterscheiden. |
1. Warum überhaupt Due Diligence?
Vor jedem Betriebsübergang liegt es im vitalen Interesse des potenziellen Betriebserwerbers, die finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Situation des zu erwerbenden Betriebs sorgfältig zu prüfen. Dies geschieht üblicherweise im Rahmen einer Due Diligence, bei der der Veräußerer dem Erwerber die aus seiner Sicht für die Bewertung der Transaktion relevanten (personenbezogenen) Daten digital und/oder physisch zur Verfügung stellt. Dies betrifft nicht nur, aber auch die Daten zum System der betrieblichen Altersversorgung im Veräußererbetrieb. Ob es für die Due-Diligence-Prüfung erforderlich ist, Berater einzuschalten oder gar versicherungsmathematische Gutachten einzuholen, hängt von der Betriebsgröße und der aufseiten des Veräußerers und des Erwerbers vorhandenen eigenen Sachkompetenz ab. In jedem Fall sind Verpflichtungen der betrieblichen Altersversorgung ein wichtiger Baustein der Unternehmensbewertung, der stets in die Due-Diligence-Prüfung einbezogen werden sollte.
2. Umfang der Verpflichtung des Erwerbers nach dem Betriebsübergang
Die Pflichten des Betriebsübernehmers nach vollzogenem Betriebsübergang hängen in erster Linie davon ab, ob ein Asset Deal oder ein Share Deal vorliegt. Der Share Deal zeichnet sich dadurch aus, dass allein Gesellschaftsanteile eines fortbestehenden Rechtsträgers auf andere natürliche oder juristische Personen übertragen werden. Es liegt gerade kein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor und es bleibt hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung bei der vollen Haftung des unabhängig von der Übertragung der Gesellschaftsanteile fortbestehenden Rechtsträgers. Dies bedeutet, dass alle Zusagen aus der betrieblichen Altersversorgung auch gegenüber den mit unverfallbaren Anwartschaften ausgeschiedenen Arbeitnehmern und Betriebsrentnern in vollem Umfang bestehen bleiben.
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