· Fachbeitrag · Gesellschafts- und Steuerrecht
Abfindungsklauseln, -ausschlüsse und -beschränkungen in Gesellschaftsverträgen
von Dr. Philipp Schön, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Berlin und Dr. Deniz Hoffmann, FA f. Steuerrecht sowie Dr. Daniel Elias Serbu, FA f. Erbrecht und Steuerrecht, beide ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB, Frankfurt a. M.
| Aufgrund des Grundsatzes, dass das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft gegen Abfindung erfolgt, ergeben sich Zielkonflikte zwischen dem Ausscheidenden und der Gesellschaft bzw. den verbleibenden Gesellschaftern. Dem versucht die Kautelarpraxis durch verschiedene Abfindungsklauseln Herr zu werden. Gesellschaftsvertragliche Abfindungsklauseln lösen aber auch erb- und steuerrechtliche Fragen aus ‒ insbesondere im Pflichtteils- und Schenkungsteuerrecht. PU berichtet, was es bei der Gestaltung von Abfindungsklauseln zu beachten gilt. |
1. Gesellschaftsrechtlicher Ausgangspunkt
Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft aus, sei es freiwillig oder gegen seinen Willen, steht ihm ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gegen die Gesellschaft zu. Dieser Anspruch besteht in Höhe des anteiligen Verkehrswerts des Gesellschaftsanteils und ist sofort fällig. Die dadurch drohende finanzielle Überforderung der Gesellschaft liegt auf der Hand. Dies gilt insbesondere für grundbesitzhaltende Gesellschaften, wie z. B. die klassische immobilienverwaltende Familiengesellschaft.
Haben die Gesellschafter keinerlei Regelung zur Abfindung vereinbart, ist der volle anteilige Verkehrswert zu zahlen. Als Verkehrswert legen die Gerichte in der Praxis den Ertragswert des Unternehmens zugrunde. Das ist der Barwert, d. h. die abgezinste Summe der den Gesellschaftern zufließenden künftigen Erträge des Unternehmens, auf Basis einer Prognoserechnung. Im Streitfall wird dies gerichtlich unter Zuhilfenahme eines Gutachters entschieden.
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