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  • · Fachbeitrag · Nachfolge im Kapitalgesellschaftsrecht

    Herausforderungen beim Aufeinandertreffen von Erb- und Gesellschaftsrecht meistern, Teil 3

    von RA Jens Bühner, LL.M., FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht

    | Unliebsame Nachfolgen im Kapitalgesellschaftsrecht lassen sich durch Rechtsnachfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen vermeiden. PU gibt einen Überblick, welche Gestaltungsmöglichkeiten es gibt und was es zu beachten gilt. |

    1. Freie Vererblichkeit von Kapitalgesellschaftsanteilen

    Anteile an Kapitalgesellschaften (z. B. einer GmbH oder einer AG) sind frei vererblich. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich wie andere Vermögenswerte vererbt werden können und es keiner Fortführungs- oder Nachfolgeklausel wie bei Personengesellschaften bedarf (vgl. für die GmbH § 15 GmbHG). Der Tod eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft löst anders als bei Personengesellschaften im gesetzlichen Regelfall nicht die Auflösung der Gesellschaft aus. Statt einer Sonderrechtsnachfolge erfolgt hinsichtlich einer Unternehmensnachfolge bei Kapitalgesellschaften eine Universalsukzession (auch Gesamtrechtsnachfolge). Im Fall einer Erbengemeinschaft tritt diese (als solche) die Nachfolge des verstorbenen Gesellschafters an. Dabei müssen die Gesellschafterrechte von den Erben gemeinschaftlich wahrgenommen werden.

    2. Gesellschaftsvertragliche Regelungsmöglichkeit

    Die Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils und damit die gesetzliche Erbfolge kann nicht durch Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Jedoch widerspricht auch bei Kapitalgesellschaften der Eintritt von ggf. nicht qualifizierten Erben zumeist den Wünschen der Mitgesellschafter. Zudem kann die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen Miterben beeinträchtigt werden, wenn sie z. B. in der Gesellschaft uneinig auftreten. Ein weiteres Problem kann sich ergeben, wenn etwaige Miterben minderjährig sind. In diesem Fall können komplizierte Vertretungs- und Vormundschaftsfragen die Beschlussfassungen in der Gesellschafterversammlung und damit das Handeln der Gesellschaft insgesamt verzögern oder sogar blockieren.

     

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