· Fachbeitrag · Nachfolge im Personengesellschaftsrecht
Herausforderungen beim Aufeinandertreffen von Erb- und Gesellschaftsrecht meistern, Teil 2
von RA Jens Bühner, LL.M., FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht
| Im ersten Teil der Serie „Nachfolge in die Gesellschaft“ hat PU die vermögens- und steuerliche Ausgangssituation hinsichtlich der Rechtsnachfolge im Handels- und Gesellschaftsrecht beleuchtet. In diesem Beitrag erklärt PU, worauf bei einer Nachfolge im Personengesellschaftsrecht zu achten ist. |
1. Tod eines Gesellschafters einer Personengesellschaft als Zäsur
Maßgeblich für den Entschluss potenzieller Gesellschafter, eine Personengesellschaft (z. B. eine GbR, OHG oder KG) zu gründen, ist die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Für den Entschluss spielt zudem das Vertrauen zwischen den beteiligten Gesellschaftern eine fundamentale Rolle. Spiegelbildlich hängt auch der Fortbestand der Personengesellschaft wesentlich von dem (unveränderten) Bestand des Gesellschafterkreises ab. Dieses Konstrukt wird dadurch gestört, dass es zum Tod eines Gesellschafters kommt.
2. Nachfolgeregelungen abhängig von der Gesellschaftsform
Die konkrete Ausgestaltung von Nachfolgeregelungen ist abhängig davon, welche Gesellschaftsform im Einzelfall in Rede steht. Die vor die Klammer gezogene Frage, die zunächst beantwortet werden muss, ist, ob die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters fortgeführt werden soll oder insgesamt endet. Trifft der einschlägige Gesellschaftsvertrag hierzu keine Regelung (sog. Fortführungsklausel), gelten die gesetzlichen Vorschriften. Diese sind je nach Gesellschaftstyp unterschiedlich gestaltet.
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