· Fachbeitrag · Nachlassverbindlichkeiten
Ein Überblick über den aktuellen Rechtsstand ‒ Teil 1: Die vom Erblasser herrührenden Schulden
von Dipl.-Finw. (FH) Christian Saecker, Hamburg
| Bei den dem Erbschaftsteuergesetz unterliegenden Erwerben ist das Bestreben stets groß, die Bereicherung möglichst klein zu rechnen, also möglichst hohe Nachlassverbindlichkeiten vom Vermögensanfall abzuziehen. Hier wird viel Phantasie entwickelt, entsprechend hoch ist die Quote streitbehafteter Fälle. Der nachfolgende Beitrag bereitet das Thema systematisch auf und lässt aktuelle Rechtsprechung einfließen. |
1. Gesetzlicher Grundtatbestand
Die vom Erblasser herrührenden Schulden sind von dem der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb abzugsfähig. Das gilt grundsätzlich auch für Erwerber, die keine Erben sind. Aus dem Begriff „herrühren“ ergibt sich aber, dass den Erwerber die Erblasserschulden aufgrund seines Erwerbsvorgangs treffen müssen. Schuldübernahmen, die der Erwerber nach dem Erbfall aus freien Stücken, d. h. ohne entsprechende Anordnung durch den Erblasser trifft, haben ihren Grund nicht in dem Erbfall und dem daraus resultierenden Erwerb und können deshalb nicht vom Erblasser „herrühren“ (BFH 26.7.23, II R 4/21, BStBl II 24, 25).
Voraussetzung ist, dass diese Schuld nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb oder Anteil an einem Gewerbebetrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang steht und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden ist (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Umgekehrt können aber im Zusammenhang mit betrieblichem Vermögen private Schulden bestehen, die nun bei der Bewertung des betrieblichen Vermögens außen vor bleiben und stattdessen unter § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG zum Ansatz kommen.
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