· Fachbeitrag · Rechtsnachfolge im Handels- und Gesellschaftsrecht
Herausforderungen beim Aufeinandertreffen von Erb- und Gesellschaftsrecht meistern, Teil 4
von RA Jens Bühner, LL.M., FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht
| In unserem dritten Teil der Serie „Nachfolge in die Gesellschaft“ haben wir die Nachfolge im Kapitalgesellschaftsrecht behandelt. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit praktischen Gestaltungshinweisen nebst Beratungsansätzen. |
1. Praktische Gestaltungshinweise
Durch den Gesellschaftsvertrag sind Änderungen des gesetzlichen Regelungsstatuts für einen Erbfall möglich. Wünschen die Gesellschafter eine vom Gesetz abweichende Regelung, so müssen im Gesellschaftsvertrag entsprechende Klauseln aufgenommen werden. Das ist deshalb ratsam, da die originären gesetzlichen Regelungen in den meisten Fällen die Interessenlage der Beteiligten nicht befriedigen kann. Dies haben wir in den vorausgehenden Beiträgen herausgearbeitet. Im Gegenteil dürfte die ungewollte Verschiebung von Anteilsverhältnissen in der Gesellschaft, der Entzug von Liquidität durch Abfindungszahlungen nach dem Tod eines Gesellschafters oder deren Auflösung sogar im Widerspruch zu dem von den (übrigen) Gesellschaftern tatsächlich Gewollten stehen.
2. Welche Gestaltungsmöglichkeit ist hinsichtlich der Nachfolge im Personengesellschaftsrecht ratsam?
Bei den Nachfolgeklauseln im Personengesellschaftsrecht ist zwischen einfachen und qualifizierten Nachfolgeklauseln sowie Eintrittsklauseln zu differenzieren. Wie bereits in unserem zweiten Beitrag ausgeführt, ist eine gesellschaftsrechtliche Regelung, die eine Fortsetzung mit den Erben erlaubt, als einfache Nachfolgeklausel zu bezeichnen. Von einer sog. qualifizierten Nachfolgeklausel spricht man hingegen, wenn nur einer von mehreren Erben Nachfolger des verstorbenen Gesellschafters werden soll. In diesem Fall geht der Gesellschaftsanteil unmittelbar in vollem Umfang auf diesen über. In der Praxis wird diese Nachfolge häufig an eine bestimmte berufliche Qualifikation und/oder an ein bestimmtes Verwandtschafts- und/oder Näheverhältnis zum Erblasser geknüpft. Weitere Kriterien wie die Volljährigkeit des Nachfolgers kommen in Betracht. Im Gegenzug hat der qualifizierte Erbe an die nicht qualifizierten Erben Wertausgleich in Form einer Abfindung zu leisten. Im Fall der Vereinbarung einer sog. Eintrittsklausel tritt der Nachfolger nicht automatisch an die Stelle des verstorbenen Gesellschafters. Vielmehr hat dieser ‒ in Form einer Option ‒ nur einen Anspruch auf Eintritt in die Gesellschaft.
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