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  • · Fachbeitrag · Schenkweise Übertragung

    Keine steuerbegünstigte Übertragung ohne zeitgleichen Vollzug der Schenkungen

    von StB Simon Gossert, www.ecovis.com, München

    | In der Praxis treten in letzter Zeit vermehrt Fälle auf, in denen Finanzämter die schenkungsteuerlichen Begünstigungen der §§ 13a, 13b ErbStG deshalb ab, da der Vollzug der schenkweisen Übertragung mehrerer Schenkungsgegenstände (die gemeinsam für Zwecke der Einkommensteuer die betriebliche Sachgesamtheit Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil bilden) nicht zeitgleich erfolgte. Die ursprüngliche Problematik resultiert aus einem Urteil des BFH aus 2020 und betraf zunächst die Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) nebst eines Grundstücks im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters. Die Urteilsgrundsätze werden zwischenzeitlich auch auf die Übertragung von Einzelunternehmen übertragen, sodass sie einer Vielzahl von Anwendungsfällen unterliegen. |

    1. Hintergrund

    Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile stellen gem. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG grundsätzlich begünstigungsfähiges Vermögen dar, welches unter den weiteren Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 ff. ErbStG (den „Verwaltungsvermögenstests“) begünstigtes Vermögen darstellen kann. Dieses wiederum kann über die Verschonungsregelungen des § 13a ErbStG (Regel- und Optionsverschonung) steuerbefreit behandelt werden, sofern die Lohnsummen- und Behaltensregelungen (§ 13a Abs. 3 und Abs. 6 ErbStG) eingehalten werden.

     

    Die gegenständliche Problematik betrifft die Einstiegsprüfung, ob eine Übertragung von begünstigungsfähigem Vermögen i. S. v. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG vorliegt. Die Vorschrift definiert das begünstigungsfähige Vermögen wie folgt: