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  • · Fachbeitrag · Steuerliche Vertragsgestaltung

    Wichtiges zu Grundstücksübertragungen auf Angehörige in vorweggenommener Erbfolge, Teil 1

    von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Sollen im Privatvermögen befindliche oder zum Betrieb eines Unternehmens gehörende Grundstücke noch zu Lebzeiten auf nahe Angehörige in vorweggenommener Erbfolge übertragen werden, führt dies zu einkommensteuerlichen Rechtsfolgen sowohl beim Übertragenden als auch beim Übernehmer. Wichtig ist, dass die steuerrechtlichen Überlegungen grundlegend vor Abschluss der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung angestellt werden und in diese einfließen. PU erläutert anhand von Beispielen die Möglichkeiten zur optimalen steuerlichen Vertragsgestaltung. |

    1. Die Übertragung von Grundstücken des Betriebsvermögens

    Gehört ein Grundstück zum Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden oder Freiberuflers und soll es unentgeltlich auf einen nahen Angehörigen übertragen werden, löst dies einkommensteuerlich eine Entnahme aus, die der Übertragende mit dem Teilwert zu bewerten hat (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Das bedeutet, er muss die damit freigesetzten stillen Reserven versteuern. Der Teilwert bildet gleichzeitig auch die Bemessungsgrundlage für die weitere Abschreibung des Wirtschaftsguts im Rahmen der jeweiligen Überschusseinkunftsart. Diese Bemessungsgrundlage geht bei Übertragung auf einen Angehörigen nach § 11d EStDV auf diesen über. Der Angehörige ist damit grundsätzlich zur Fortführung der Anschaffungskosten berechtigt, die dem Übertragenden durch die Entnahme entstanden sind.

     

    Handelt es sich um ein unbebautes Grundstück oder wird ein bebautes Grundstück vom Übernehmer zu eigenen Wohnzwecken genutzt, hat dies für den Übernehmer keine steuerlichen Konsequenzen, da er weder Grund und Boden noch ein selbst genutztes Gebäude abschreiben kann. Anders ist dies dagegen, wenn das übertragene Grundstück vom Übernehmer vermietet wird.