· Fachbeitrag · Steuerstrafrechtliche Gesichtspunkte im Erbfall
Unternehmensnachfolge und das Steuerstrafrecht
von RA und FAfStR Dr. Klaus Olbing, Partner Streck Mack Schwedhelm, Partnerschaft mbB, Berlin
| Die Berührungspunkte der Unternehmensnachfolge mit dem Steuerstrafrecht sind vielfältig. Die Herausforderungen für den Berater sind unterschiedlich, je nachdem, welche Person er berät (bisheriger Unternehmensinhaber oder Erwerber). Zudem ist danach zu differenzieren, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die Unternehmensnachfolge erfolgt (insbesondere Kauf, Schenkung, Erbfall). Im Nachfolgenden soll ein Überblick über die steuerstrafrechtlichen Gesichtspunkte im Erbfall gegeben werden. In nachfolgenden Beiträgen wird genauer auf Einzelaspekte eingegangen. |
1. Beratung des Erben
1.1 Erbschaftsteuererklärung
Allen Erben dürfte bewusst sein, dass sie zur Abgabe einer inhaltlich richtigen und vollständigen Erbschaftsteuererklärung verpflichtet sind. Auch die Erbschaftsteuererklärung ist nach § 371 Abs. 1 Nr. 1 AO strafbewehrt.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit bezieht sich auf einzelne Bestandteile des Nachlasses und deren Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls. Wegen § 14 ErbStG müssen aber auch Angaben zu den sog. Vorschenkungen des Erblassers innerhalb der letzten zehn Jahre gemacht werden. Ist zweifelhaft, ob ein Gegenstand zum Nachlass gehört, sollte der Gegenstand aufgenommen werden. Schließt sich das Finanzamt den Zweifeln nicht an, kann gegen den Erbschaftsteuerbescheid Einspruch eingelegt werden.
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