· Fachbeitrag · Testamentsvollstreckung
Die Beteiligung des persönlich haftenden Gesellschafters in der Testamentsvollstreckung
von RA und Notar a. D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
| Die Anordnung der Testamentsvollstreckung erfolgt nicht nur, wenn zum Nachlass ein Handelsgeschäft oder die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört. Umfasst der Nachlass auch eine Beteiligung als persönlich Haftender an einer Personengesellschaft, ergeben sich für den Testamentsvollstrecker (TV) vielfältige Fragen bei seiner Amtsführung. Dies beruht insbesondere auf dem Umstand, dass eine enge Verzahnung zwischen Gesellschafts- und Erbrecht besteht. |
1. Die gesetzliche Regelung der Vererbung von Anteilen an Personen(handels)gesellschaften
Folgende Konstellationen mit entsprechender gesellschafts- bzw. erbrechtlicher Folge sind beim Tod eines Gesellschafters möglich:
- a) Verstirbt ein persönlich haftender Gesellschafter, führt der Tod mangels abweichender vertraglicher Bestimmungen zu dessen Ausscheiden. Die Handelsgesellschaft wird nicht aufgelöst, sondern zwischen den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Mit dem Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters und der Fortsetzung durch die übrigen Gesellschafter entsteht ein gegen die Gesellschaft gerichteter Anspruch aus § 738 Abs. 1 BGB. Dieser schuldrechtliche Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft stellt den Gegenwert für den verlorenen Anteil dar und fällt in den Nachlass. Der TV kann in diesem Fall den Abfindungs- und ggf. die Auseinandersetzungsansprüche der Erben gegen die Gesellschaft geltend machen. Besonderheiten des Gesellschaftsrechts ergeben sich nicht.
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