· Fachbeitrag · Typische Testamentsgestaltungen, Teil 2
Erbschaftsteuerrechtliche Besonderheiten bei der Vor- und Nacherbschaft
von Dipl.-Finw. (FH) Christian Saecker, Hamburg
| Die Vor- und Nacherbschaft wird häufig in Familien angewendet, bei denen das Vermögen zunächst in der Hand des länger lebenden Elternteils verbleiben soll. Sie eignet sich aber auch in kinderlosen Beziehungen, bei denen zunächst der Lebenspartner bedient und später das Vermögen in der weiteren Verwandtschaft verbleiben soll. In diesem Beitrag erfolgt zunächst eine kurze zivilrechtliche Betrachtung der Vor- und Nacherbschaft, bevor die erbschaftsteuerlichen Besonderheiten dieser Testamentsform aufgezeigt werden. |
1. Zivilrechtliche Betrachtung
Gemäß § 2100 BGB kann der Erblasser einen Erben (Nacherben) in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein Dritter Erbe (Vorerbe) geworden ist. Vor- und Nacherbe beerben beide, wenn auch zeitlich nacheinander, den Erblasser. Der Erblasser bestimmt durch seine letztwillige Verfügung, welches Ereignis den Nacherbfall auslösen soll. Am häufigsten ist dies der Tod des Vorerben, möglich sind aber auch andere Ereignisse, wie z. B. eine Wiederheirat des Vorerben oder ein bestimmtes Lebensalter des Nacherben.
Die Erbenstellung des Vorerben unterliegt mit Rücksicht auf die Interessen des Nacherben Verfügungsbeschränkungen (vgl. §§ 2113 bis 2115 BGB). Der Vorerbe ist verpflichtet, den Nachlass im Interesse des Nacherben ordnungsgemäß zu verwalten (vgl. § 2116 ff. BGB). Die Stellung des Vorerben ist deshalb vergleichbar mit der Stellung eines Nießbrauchsberechtigten: Er zieht zwar die Früchte aus dem Nachlass, kann aber nicht frei wie ein Eigentümer auftreten. Mit Eintritt des Erbfalls gelangt der Nacherbe in die Position einer mit einem Anwartschaftsrecht ausgestatteten Person (§ 2108 Abs. 2 S. 1 BGB). Das Anwartschaftsrecht ist grundsätzlich vererblich und übertragbar. Mit Eintritt des Nacherbfalls wird das Anwartschaftsrecht zum Vollrecht.
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