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  • · Fachbeitrag · Übertragung von Unternehmensvermögen

    Optionsverschonung bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten ‒ Fluch oder Segen?

    von Dipl.-Finw. (FH) Ingo Krause, Referent für Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie steuerliche Unternehmensbewertung der OFD NRW, Bad Laer

    | Wird Unternehmensvermögen unentgeltlich oder teilentgeltlich übertragen, kommen dafür verschiedene Steuerbefreiungen bei der Erbschaft- oder Schenkungsteuer in Betracht. Wegen ihrer vollständigen Steuerfreiheit von 100 % ist die Optionsverschonung eine attraktive Befreiungsnorm, allerdings sollte immer sorgsam die Frage geprüft werden: Wo ist der Haken? Dieser Beitrag zeigt die zu beachtenden Besonderheiten der Optionsverschonung auf und geht dabei auf die BFH-Rechtsprechung sowie die Reaktion der Verwaltung ein. |

     

    Beachten Sie | In einem Folgebeitrag (diesen finden Sie unter der Abruf-Nr. 50120738) wird in diesem Zusammenhang ein Blick auf die Kürzung des Schuldenabzugs sowie auf den Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 und den diesbezüglich geplanten zukünftigen Schuldenabzug bei Unternehmensvermögen geworfen.

    1. Hintergrund

    Bei der Übertragung von Unternehmensvermögen, d. h. von begünstigungsfähigem Produktivvermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 ErbStG, also land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Einzelunternehmen, Anteilen an Personengesellschaften und Anteilen an Kapitalgesellschaften > 25 %, spielen die dafür in Frage kommenden Steuerbefreiungen in der Praxis eine bedeutsame Rolle. Denn von ihnen hängt im Wesentlichen ‒ neben weiteren Faktoren wie dem steuerpflichtigen Verwaltungsvermögen (= gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens) ‒ die endgültige Steuerbelastung ab.