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  • · Fachbeitrag · Unternehmensnachfolge

    Dürfen Eltern ihren Kindern einen Ehevertrag vorschreiben?

    von RA Alexander Katzameyer, Augsburg

    | Eheverträge dienen der Regelung finanzieller und rechtlicher Angelegenheiten zwischen den Ehegatten. Besondere Bedeutung kommt ihnen zu, wenn ein Ehegatte Unternehmer ist. Sein Unternehmen soll im Falle einer Scheidung erhalten bleiben und nicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs zerschlagen werden oder in fremde Hände fallen. Aus diesem Grund kann es auch für die Eltern wichtig sein, dass das eigene Kind mit dem zukünftigen Partner einen Ehevertrag schließt, um so den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. |

    1. Ein Ehevertrag ist auch immer emotional behaftet

    Es gibt verschiedene Gründe, warum Paare keinen Ehevertrag schließen wollen. Er kann gesellschaftlich als ein Akt angesehen werden, der das Vertrauen in die Beziehung und die gemeinsame Zukunft beeinträchtigen würde. In manchen Kulturen und Religionen sind Eheverträge nicht üblich, da diese als unangemessen angesehen werden.

     

    Diese Motive sind oft sehr subjektiv und für Außenstehende nicht oder nur schwer nachvollziehbar. Eltern, die eine mögliche Zerschlagung ihres in der Zukunft zu übertragenden Unternehmens befürchten, versuchen in solchen Situationen auf ihre Kinder einzuwirken und diese zum Abschluss eines Ehevertrags zu bewegen.

     

    Im Einzelfall ist schwierig abzugrenzen, ob bereits unzulässiger Zwang oder noch zulässige Sicherung des Unternehmens vorliegt. Insbesondere die Privatsphäre des Kindes spielt hier eine wichtige Rolle. Im Folgenden wird daher zunächst auf den Ehevertrag als solchen, die Privatsphäre des Kindes und anschließend auf den elterlichen Zwang als Eingriff in die Privatsphäre des Kindes eingegangen.

    2. Welchen Sinn und Zweck verfolgt ein Ehevertrag?

    Sinn und Zweck des Ehevertrags ist es, einen vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichenden Güterstand zu wählen oder die Zugewinngemeinschaft zu modifizieren.

     

    In einer Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) bleiben die Vermögensmassen beider Ehegatten während der Ehe getrennt, gehören also nicht beiden gemeinsam. Vielmehr kann jeder Partner grundsätzlich selbst über sein Vermögen verfügen. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen. So kann ein Ehegatte nicht allein über das Gesamtgut nach § 1365 BGB oder die Haushaltsgegenstände nach § 1369 BGB verfügen, sondern bedarf in diesen Fällen ausnahmsweise der Zustimmung seines Partners.

     

    Im Falle einer Scheidung wird das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen aufgeteilt. Für den finanziell schwächeren Partner gibt es im Falle einer Trennung besondere gesetzliche Regelungen, die seinem Schutz dienen. So gibt es verschiedene Unterhaltsansprüche, den Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich.

     

    Beim Zugewinnausgleich wird das jeweilige Anfangsvermögen der Ehegatten mit ihrem jeweiligen Endvermögen verglichen. Das heißt, der kleinere Zugewinn des einen wird vom größeren Zugewinn des anderen abgezogen. Das Ergebnis wird anschließend durch zwei geteilt.

     

    • Beispiel

    Max hat während der Ehe 100.000 EUR angespart, Lisa hat 30.000 EUR verdient. In diesem Fall beträgt die Differenz 70.000 EUR. Lisa hat also einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 35.000 EUR gegenüber Max.

     

    Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann vor allem dann problematisch werden, wenn einer der Partner Unternehmer ist. Im Falle einer Scheidung ist es häufig so, dass dieser während der Ehe mehr erwirtschaftet hat und dem nun ehemaligen Partner ein Zugewinnausgleich zusteht. Hier besteht die Gefahr, dass das Unternehmen (teilweise) verkauft werden muss und damit eine Zerschlagung droht bzw. aus der Familie fällt, um den Zugewinnausgleich zahlen zu können.

     

    In solchen Situationen besteht nachvollziehbar das Bedürfnis, die Zugewinngemeinschaft nach den eigenen Wünschen zu modellieren oder eine andere Gütergemeinschaft zu wählen.

     

    2.1 Gestaltungsmöglichkeiten

    Im Rahmen eines Ehevertrags bestehen vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, um den individuellen Wünschen der Partner gerecht zu werden. So kann vereinbart werden, dass der Zugewinn erst nach einer bestimmten Zeit anfällt, dem Grunde oder der Höhe nach beschränkt wird, unterschiedliche Ausgleichsquoten gelten oder der Zugewinn ganz ausgeschlossen wird. In diesem Fall kann der Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft gewählt werden.

     

    • Bei der Gütertrennung werden die Ehegatten wirtschaftlich wie ein unverheiratetes Paar behandelt, d.h., die Vermögensmassen bleiben während und nach der Ehe getrennt, ein Zugewinnausgleich findet in diesem Fall nicht statt.

     

    • Bei der Gütergemeinschaft werden die Vermögensmassen zusammengelegt, das Gesamtvermögen wird von beiden gemeinsam verwaltet und im Scheidungsfall aufgeteilt.

     

    Gehört zum Vermögen ein Unternehmen, kann es sinnvoll sein, das Betriebsvermögen vom Zugewinn auszunehmen oder eine Höchstgrenze zu vereinbaren. So kann sichergestellt werden, dass das Unternehmen durch die Scheidung nicht gefährdet wird. Hier ist allerdings darauf zu achten, den Nichtunternehmer durch den Ausschluss oder die Begrenzung nicht unangemessen zu benachteiligen, da ansonsten eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB vorliegen kann und der Ehevertrag bzw. die entsprechende Klausel nichtig ist. Auch Unterhaltsansprüche können vertraglich geregelt und z. B. auf einen monatlichen Höchstbetrag festgelegt oder eine Abfindung vereinbart werden.

     

    2.2 Voraussetzungen

    Wegen der weitreichenden wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen kann ein Ehevertrag nicht einfach schriftlich geschlossen werden, sondern bedarf der notariellen Beurkundung (§ 1410 BGB).

     

    Das Verfahren vor dem Notar läuft dabei regelmäßig wie folgt ab: Zunächst wird in einem Vorgespräch, an dem beide Partner teilnehmen, ein Entwurf erstellt. Dieser soll den individuellen Interessen beider Parteien entsprechen. Danach beginnt die Prüffrist. In dieser Zeit sollen die Partner den Ehevertrag genau lesen und gegebenenfalls überarbeiten. Anschließend wird ein zweiter Termin vereinbart, an dem der Ehevertrag vor dem Notar unterzeichnet wird.

     

    Neben dem besonderen Formerfordernis darf der Ehevertrag auch inhaltlich nicht unwirksam sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er nach § 138 I BGB sittenwidrig und damit nichtig ist. Unter Sittenwidrigkeit versteht man den Verstoß gegen das sittliche Empfinden, wenn etwas gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

     

    Der Ausschluss bestimmter Scheidungsfolgen im Ehevertrag darf einen Partner schlicht nicht übervorteilen. Auch die unzulässige Einflussnahme von Eltern auf ihre Kinder kann gegen das Anstandsgefühl verstoßen und damit zu einer Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit des Ehevertrags führen. Wann ein solcher unzulässiger Zwang vorliegen kann, soll im Folgenden näher erläutert werden.

     

    2.3 Die Privatsphäre des Kindes muss geachtet werden

    Dem Interesse der Eltern am Abschluss eines Ehevertrags steht das Recht des Kindes auf Achtung seiner Privatsphäre gegenüber.

     

    Unter Privatsphäre ist der persönliche Bereich eines jeden Menschen zu verstehen, in dem er sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ausüben können muss. Im Grundgesetz wird das Recht auf Privatsphäre aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt unter anderem die enge, persönliche Lebenssphäre und gewährt damit jedem Einzelnen die Befugnis, sich individuell zurückzuziehen, sich abzuschotten und für sich zu bleiben, umfasst aber auch das Recht auf Feststellung der eigenen Identität, das Recht auf Kenntnis der Abstammung, das Recht am eigenen Bild, das Recht am eigenen Wort und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

     

    Zur Privatsphäre und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehört aber auch das Recht, frei über die Eheschließung und den Abschluss sowie den Inhalt eines Ehevertrags zu entscheiden.

     

    Denn die Eheschließung ist eine höchstpersönliche Entscheidung zwischen zwei erwachsenen Menschen und diese Entscheidung und die sie begleitenden Umstände sollen frei von äußeren Zwängen und Druck getroffen werden. Üben die Eltern nun einen so starken Zwang auf ihr Kind aus, dass von einem unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre gesprochen werden kann, kann der gesamte Ehevertrag oder zumindest Teile davon sittenwidrig und damit nach § 138 I BGB nichtig sein.

    3. Elterlicher Zwang

    Unter Zwang versteht man einen äußeren und/oder inneren Druck, der eine oder mehrere Personen zu Handlungen zwingt, die nicht ihrer freien Entscheidung entsprechen. Es handelt sich also um eine Einflussnahme auf eine Person, die sie zu einer bestimmten Reaktion, einem bestimmten Verhalten oder einer bestimmten Handlung veranlasst, weil sie keine andere Wahl oder keine Ausweichmöglichkeit hat. Es werden dabei verschiedene Arten von Zwangsmitteln unterschieden, z. B. verbaler Zwang, Sanktionen, Gewalt oder Strafen. Beim verbalen Zwang ist nochmals zwischen bloßem Überreden und autoritärem Zwang zu unterscheiden.

     

    3.1 Unmittelbarer Zwang

    Elterliche Einflussnahme kann sich z. B. als unmittelbarer Zwang entpuppen.

    Unmittelbar bedeutet dabei, dass ein direkter Zusammenhang zwischen dem Zwangsmittel und der Handlung besteht.

     

    Im Rahmen des elterlichen Zwangs in Eheverträgen kommen vor allem die Zwangsmittel Wort und Strafe in Betracht. Zum einen kann dem Kind angedroht werden, dass es das Familienunternehmen nicht übernehmen darf, wenn es den Ehevertrag nicht abschließt. Damit wird eine negative Folge (Ausschluss des Erhalts des Unternehmens) unmittelbar an eine Handlung (Unterlassen des Abschlusses eines Ehevertrags) geknüpft. Gegenüber dem Kind werden alle Handlungs- und Ausweichmöglichkeiten ausgeschlossen, sodass der Abschluss des von den Eltern gewünschten Vertrags die einzige Möglichkeit bleibt.

     

    Ein solches Verhalten der Eltern stellt einen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Kindes dar, da es nicht mehr frei über den Abschluss und Inhalt seines Ehevertrags entscheiden kann. Allerdings ist zu beachten, dass Eingriffe auch gerechtfertigt sein können. Denkbar wäre z. B. eine Abwägung zwischen dem Interesse der Eltern, das Unternehmen zu erhalten, und dem Recht des Kindes auf Privatsphäre. Hierbei ist jedoch davon auszugehen, dass der Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Kindes regelmäßig zu stark ist und durch das Interesse der Eltern nicht gerechtfertigt werden kann. Daher ist der Vertrag in diesem Fall nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig.

     

    3.2 Mittelbare Einflussnahme

    Um dies zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, sogenannte Rückfallklauseln im Schenkungsvertrag zu vereinbaren. Hierbei wird kein unmittelbarer Zwang ausgeübt, sondern lediglich mittelbar auf das Kind eingewirkt. Dabei gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, die im Folgenden näher erläutert werden.

     

    Diese Art der Einflussnahme wird nicht als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre angesehen, da sie vielmehr Ausdruck der Vertragsfreiheit ist. Darüber hinaus ist die Möglichkeit sogenannter Rückfallklauseln Ausdruck des Eigentums nach § 903 BGB. Demnach kann der Eigentümer mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren. Er kann es verschenken, diese Schenkung aber an eine zusätzliche Voraussetzung knüpfen, weil er Eigentümer der Sache ist. Die eigenen Kinder haben keinen Anspruch auf die Schenkung, sie können also nicht verlangen, dass die Schenkung ohne die Voraussetzung erfolgt. Vielmehr können sie die Vor- und Nachteile abwägen und dann selbst entscheiden, ob sie die Schenkung annehmen wollen oder nicht.

     

    3.2.1 Auflage gemäß §§ 525, 527 BGB

    Zum einen könnte die Rückfallklausel als Auflage geregelt werden. Unter einer Auflage versteht man eine Willenserklärung, die bei einseitigen oder einseitig verpflichtenden Rechtsgeschäften (Schenkungen) hinzutritt und durch die ein anderer zu einer Leistung verpflichtet werden soll. Kurz: Eine Auflage ist eine Bedingung oder Forderung, die an eine Zuwendung geknüpft ist und die der Empfänger erfüllen muss, um die Zuwendung zu erhalten. Sie ist Ausdruck der Vertragsfreiheit. Inhaltlich kann sie jedes Tun oder Unterlassen des Beschenkten, also grundsätzlich auch den Abschluss eines Ehevertrags, enthalten. Wichtig ist jedoch, dass der Wert der Zuwendung den Wert der Auflage übersteigt, damit noch eine Schenkung vorliegt. Im vorliegenden Fall wird das Familienunternehmen den Abschluss eines Ehevertrags im materiellen Wert übersteigen, sodass eine Schenkung unter Auflage als mittelbare Einflussmöglichkeit gewählt werden kann. Der Schenker, also z. B. die Eltern, können grundsätzlich die Erfüllung der Auflage verlangen (§ 525 Abs. 1 BGB) . Es besteht also ein durchsetzbarer Anspruch, der z. B. im Wege einer einstweiligen Verfügung gem. §§ 935, 940 ZPO gesichert werden kann. In unserem konkreten Fall ist eine einstweilige Verfügung jedoch nicht möglich, da sie auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist. Dies bedeutet, dass die Eltern ihren Anspruch auf Abschluss eines Ehevertrags nicht durch eine einstweilige Verfügung sichern können.

     

    Wird die Auflage nicht erfüllt, also z. B. kein Ehevertrag geschlossen, kann der Schenker die Schenkung jedoch nach § 527 BGB zurückfordern. Voraussetzung des Anspruchs ist, dass die Erfüllung der Auflage ohne Verschulden unmöglich ist oder die Auflage nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. Liegen die Voraussetzungen vor, ist das Geschenk nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB herauszugeben.

     

    3.2.2 Die Bedingung

    Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit besteht darin, den Schenkungsvertrag unter eine Bedingung zu stellen. Eine Bedingung ist ein ungewisses, zukünftiges Ereignis, von dem eine bestimmte Rechtswirkung abhängig gemacht wird. Man unterscheidet zwischen aufschiebenden (§ 158 Abs. 1 BGB) und auflösenden (§ 158 Abs. 2 BGB) Bedingungen.

     

    So ist es denkbar, die Schenkung des Familienunternehmens gemäß § 158 Abs. 2 BGB unter die auflösende Bedingung zu stellen, dass die Schenkung rückgängig gemacht wird, wenn kein Ehevertrag geschlossen wird. Wird der Schenkungsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, so endet die Wirkung des Rechtsgeschäfts mit dem Eintritt der Bedingung. Von diesem Zeitpunkt an tritt der frühere Rechtszustand wieder ein. Bei einer auflösenden Bedingung wird die Schenkung nach den bereicherungsrechtlichen Vorschriften der Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB rückabgewickelt, da der Rechtsgrund für die Leistung entfällt.

     

    Alternativ kann die Schenkung gemäß § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingt erfolgen, indem sie erst wirksam wird, wenn ein Ehevertrag geschlossen wird. Der Nachteil einer Schenkung unter Bedingung besteht darin, dass der Schenker nicht selbst entscheiden kann, ob er bei Bedingungseintritt tatsächlich den Rückfall des Vertragsgegenstandes will, da die Rechtsfolge automatisch und kraft Gesetzes eintritt.

     

    3.2.3 Widerrufs- oder Rücktrittsvorbehalt

    Als weitere Möglichkeit können Widerrufs- oder Rücktrittsvorbehalte im Schenkungsvertrag vereinbart werden. Im Rahmen eines Widerrufs sind die Vertragsparteien berechtigt, abgegebene Willenserklärungen rechtswirksam zurückzunehmen. Dabei empfiehlt es sich, konkrete Widerrufsgründe im Schenkungsvertrag festzuhalten. Ein solcher Grund kann beispielsweise die Herausnahme des Unternehmens aus dem Zugewinnausgleich sein. Halten sich die eigenen Kinder nicht an diese Vorgabe, liegt ein vertraglich vereinbarter Widerrufsgrund vor und die Schenkung kann rückgängig gemacht werden.

     

    Widerrufs- oder Rücktrittsvorbehalte müssen vom Schenker durch positive Erklärung ausgeübt werden und begründen erst dann einen Rückforderungsanspruch (§ 531 Abs. 2 BGB). Auch im Falle des Widerrufs ist der Beschenkte nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1, 531 Abs. 2 BGB verpflichtet, das Geschenk herauszugeben. Durch den Widerruf entfällt der Rechtsgrund für die Schenkung, sodass ein Bereicherungsanspruch entsteht. Dieser umfasst den geschenkten Gegenstand selbst einschließlich der gezogenen Nutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB).

     

    Der Vorteil liegt darin, dass der Schenker es selbst in der Hand hat, ob er eine Rückabwicklung eintreten lassen will oder nicht, da er den Rücktritt bzw. Widerruf positiv erklären muss.

     

    3.2.4 Die Bedingung im Gesellschaftsvertrag

    Eine weitere interessante Gestaltungsmöglichkeit sind Ehegattenklauseln im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft. Durch diese verpflichtet sich jeder Gesellschafter, das Unternehmen vom Zugewinnausgleich auszunehmen oder Gütertrennung zu vereinbaren. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn mehrere Gesellschafter an einem Unternehmen beteiligt sind. Ein Vorteil dieser Regelungsmöglichkeit ist, dass der Zwang in diesem Fall nicht von den Eltern, sondern von der Gesellschaft ausgeht. Dies kann privaten Spannungen und Konflikten zwischen Eltern und Kindern entgegenwirken. Zudem gilt die Regelung für alle Gesellschafter, sodass dies als gerecht empfunden wird und sich niemand benachteiligt fühlt.

     

    3.3 Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Wurde keine vertragliche Regelung bezüglich eines Ehevertrags geschlossen und lässt sich das Kind später scheiden, gibt es für die Eltern lediglich eine Möglichkeit, das Familienunternehmen zu retten. Dabei handelt es sich um den sogenannten „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ gemäß § 313 BGB. Unter einer Geschäftsgrundlage versteht der BGH die beim Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen von Schenker und Beschenktem, die jedoch nicht Vertragsinhalt geworden sind. Die Parteien unterlagen somit einem gemeinsamen Irrtum. Als weitere Anspruchsgrundlage kommt dann die Rückforderung wegen Zweckverfehlung in Betracht. Demnach kann, wenn der von der Schenkung bezweckte Erfolg nicht eintritt, die Schenkung nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts zurückverlangt werden. Dieser Anspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Schenkung an die Schwiegertochter, den Schwiegersohn oder das eigene Kind und gleichzeitig an dessen Partner ging. Wird das Unternehmen nur an das eigene Kind verschenkt, kann die Schenkung nicht über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bzw. Rückforderung wegen Zweckverfehlung gerettet werden.

     

    FAZIT | Um das Familienunternehmen zu erhalten, sollten Eltern ihre Kinder ermutigen, informierte Entscheidungen zu treffen und ihre eigenen Interessen und Wünsche zu berücksichtigen. Ein elterlicher Zwang kann hier nicht nur rechtlich unwirksam sein, sondern auch zu Konflikten führen und das gegenseitige Vertrauen belasten.

     

    Ob ein Ehevertrag im Einzelfall notwendig ist und wie er konkret ausgestaltet sein sollte, hängt immer von der konkreten Situation ab. Es kommt immer auf die unterschiedlichen Bedürfnisse aller Beteiligten an. Gerade im Bereich der Unternehmensnachfolge können jedoch schnell teure Fehler gemacht werden, weshalb es besonders wichtig ist, gemeinsam mit einem Rechtsanwalt/Notar die optimale Lösung zu erarbeiten. Nur so können Sie Ihre Unternehmensnachfolge wunschgemäß und rechtssicher umsetzen und damit die Zukunft Ihrer Kinder sichern.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2024 | Seite 5 | ID 49771571