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  • · Fachbeitrag · Unternehmensnachfolge

    Nach dem Betriebsübergang ‒ die „wichtigsten“ Rechte und Pflichten des Erwerbers

    von Dr. Guido Mareck, stellv. Direktor des Arbeitsgerichts Dortmund

    | Ein Betrieb wurde übernommen. Der Erwerber ist glücklich, der Veräußerer auch. Doch für den Erwerber fängt die Arbeit jetzt erst richtig an. Neben der Produktion stellt sich die Frage, was bei Kündigungen, Aufhebungsverträgen und Befristungen nach einem Betriebsübergang im neuen Betrieb gilt? Muss er die im alten Betrieb des Veräußerers geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen und den eventuell dort im Amt befindlichen Betriebsrat übernehmen? Diese Fragen und die Voraussetzungen einer möglichen Veränderungssperre beleuchtet der folgende Beitrag. |

    1. Kündigungsverbot wegen des Betriebsübergangs

    Low-Performer, also leistungsschwache Arbeitnehmer, Praktikanten, befristet oder in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer sowie Leih-Arbeitnehmer treffen nach einem Betriebsübergang Überlegungen des Erwerbers, die sich mit dem Thema Personalabbau beschäftigen, oft zuerst. Hier setzt aber § 613a Abs. 4 S. 1 BGB den Möglichkeiten des Erwerbers zur Beendigung dieser Arbeitsverhältnisse durch Beendigungskündigung enge Grenzen. Nach dieser Norm sind „Kündigungen wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils“ unwirksam.

     

    Aus diesem Grund ist eine klare Abgrenzung notwendig: Erfolgt eine konkrete Kündigung wegen des Betriebsübergangs und ist dieser der tragende Grund für die Kündigung? Oder erfolgt die Kündigung zwar im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsübergang, aber aus anderen Gründen und ist damit nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG sozial gerechtfertigt? Das bedeutet, dass das Kündigungsverbot wegen des Betriebsübergangs nicht den Ausspruch aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigter Kündigungen verbietet, selbst wenn diese im engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betriebsübergang stehen. Hauptanwendungsfall ist in der Praxis die betriebsbedingte Erwerberkündigung nach erfolgtem Betriebsübergang.