· Fachbeitrag · Unternehmensverkauf und die Folgen
Ich bin dann mal weg ‒ Wegzugsbesteuerung von Unternehmern
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung (bundesweit), PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel
| Wie die „WirtschaftsWoche“ kürzlich berichtete, verlassen immer mehr Unternehmen Deutschland. Aus unterschiedlichen Gründen denken aber auch viele Eigentümer über einen solchen Schritt nach oder haben ihn bereits vollzogen. Besonderes Augenmerk verdient dabei die Wegzugssteuer, die der Gesetzgeber seit 2022 deutlich verschärft hat. |
1. Konzept der Wegzugssteuer
Die Wegzugssteuer ist keine eigenständige Steuerart, sondern umfasst die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer. Der Begriff bezieht sich also nicht auf eine spezifische Steuer, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Steuer ausgelöst wird ‒ nämlich beim Verlassen Deutschlands.
Die Wegzugsbesteuerung bezieht sich auf die Besteuerung von Vermögenswerten, wenn eine natürliche Person ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land verlegt. Viele Menschen glauben fälschlicherweise, dass sie nur Steuern zahlen müssen, wenn ihr deutsches Unternehmen ins Ausland verlegt wird ‒ das ist jedoch nicht der Fall. In diesem Fall fällt die „Exit Tax“ an.
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