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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Kein Billigkeitserlass von Zinsen zur Einkommensteuer bei ungeklärter Erbenstellung

    von RD a.D. Michael Marfels, Bramsche

    | Auch wenn Einkünfte des Erblassers beim Erben erst viele Jahre nach dem Erbfall steuerlich erfasst werden, weil bis dahin die Erbfolge noch nicht feststand, rechtfertigt dies nicht den Erlass der Vollverzinsungszinsen aus Billigkeitsgründen (FG Düsseldorf 19.5.21, 4 K 2381/20, Abruf-Nr. 223517). |

    1. Sachverhalt

    Nach dem Tode des am 6.10.12 verstorbenen Erblassers E war zunächst unklar, wer aufgrund verschiedener Testamente Erbe war. Nach Klärung der Erbfolge wurde dem Kläger schließlich im August 2018 als Erben zu 1/2 ein Erbschein erteilt. Daraufhin erließ das FA am 9.8.19 für die Jahre 2012 bis 2017 Feststellungsbescheide für die Erbengemeinschaft, in denen dem Kläger Einkünfte u. a. aus Gewerbebetrieb zugerechnet wurden, und am 28.10.19 entsprechend an den Kläger als Rechtsnachfolger geänderte ESt-Bescheide, in denen die auf ihn entfallenden Einkünfte des Erblassers erfasst wurden. Das FA setzte Zinsen gem. § 233a AO (Vollverzinsung) i. H. v. 33.752 EUR fest. Der Kläger beantragte den Erlass der festgesetzten Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen, da ihm die Einkünfte des Erblassers erst mit Erteilung des Erbscheins anteilig zugerechnet werden konnten. Dies lehnte das FA auch im Einspruchsverfahren ab, da die Zinsen Gegenleistung für eine mögliche Kapitalnutzung und die Verschuldensfragen auf beiden Seiten irrelevant seien.

     

    Mit der Klage trägt der Kläger vor, er habe erst ab dem Datum des Erbscheins die Möglichkeit der Kapitalnutzung gehabt. Außerdem habe er erst am 24.10.18 von den auf ihn entfallenden zusätzlichen Einkünften erfahren und daraufhin sofort 170.000 EUR geschätzte ESt-Schuld an das FA gezahlt. Eine erste Zahlung aus der Erbschaft i. H. v. 35.000 EUR habe er vom Testamentsvollstrecker erst am 21.1.19 erhalten, sodass sachliche Billigkeitsgründe i. S. d. § 227 AO vorlägen.