· Fachbeitrag · BFH-Rechtsprechung
Unentgeltliche Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs unter Nießbrauchsvorbehalt
von StBin Dr. Katrin Dorn und StB Jürgen Dräger, München/Hamburg
| Mit seiner Entscheidung vom 8.8.24 (IV R 1/20, Abruf-Nr. 244410 ) hat der BFH für die Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs die unterschiedlichen Rechtsfolgen dargelegt, die sich ergeben, wenn diese Übertragung entweder unter dem Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchs oder gegen die Zusage einer lebenslänglichen Versorgungsrente erfolgt. Da sich die Steuerfolgen dieser beiden Alternativen wesentlich unterscheiden, sind diese Grundsätze bei der Übertragung eines gewerblichen Verpachtungsbetriebs in der Praxis unbedingt zu berücksichtigen. |
1. Sachverhalt
Dem Urteilsfall lag die Übertragung eines verpachteten Hotelbetriebs vom Vater auf seine beiden Kinder zugrunde. Der Vater hatte den Betrieb auf einem eigenen Grundstück mit dem Hotelgebäude und den dazugehörigen Betriebsvorrichtungen sowie dem Inventar zunächst selbst geführt und anschließend verpachtet. Eine Betriebsaufgabeerklärung i. S. des § 16 Abs. 3b S. 1 EStG bzw. der damals geltenden Rechtsprechung (BFH 13.11.63, GrS 1/63 S, BStBl III 64, 124) erfolgte nicht. Mit Wirkung zum 31.12.95 übertrug der Vater das Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf seine beiden Kinder. Am gleichen Tag überließ er in einem weiteren, nicht notariell beurkundeten Vertrag den verpachteten Betrieb ebenfalls seinen Kindern. Dem Vater wurde gleichzeitig ein lebenslanges Nießbrauchsrecht am Hotelgrundstück eingeräumt.
Im Januar 1996 wurde dieses Nießbrauchsrecht aufgehoben und durch eine lebenslängliche Leibrente ersetzt. Diese Rentenverpflichtung wurde im Gegensatz zum Nießbrauchsrecht als Reallast im Grundbuch eingetragen. Die aus den Kindern bestehende GbR erklärte weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wobei sie die Buchwerte des Grundstücks und des Inventars weiterführte. Diese Handhabung wurde vom FA auch nach einer Außenprüfung bei der GbR nicht beanstandet. Im Jahr 2012 erfolgte zwischen den Kindern eine Auseinandersetzung hinsichtlich des Hotelgrundstücks mit dem verpachteten Betrieb und weiterer geerbter Grundstücke. Die aus der GbR ausscheidende Tochter verzichtete auf ihren Gesellschaftsanteil und erhielt dafür von ihrem Bruder zusätzliche Anteile an den anderen Grundstücken. Zum Ausgleich der unterschiedlichen Werte leistete sie an den Bruder einen Betrag von 50.000 EUR.
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