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  • · Nachricht · Bundesgerichtshof

    Kündigung eines Pachtvertrags durch Miterben ist unwirksam

    von Managing Partner Daniel Schollenberger, LEGATUM Steuerboutique

    Kündigt ein einzelner Miterbe eigenmächtig einen Pachtvertrag über eine zum Nachlass gehörende landwirtschaftliche Fläche, stellt sich die Frage, Verwaltungsmaßnahme oder zustimmungsbedürftige Verfügung?

     

    Der BGH stellt klar, die Kündigung ist eine Verfügung i. S. d. § 2038 BGB und bedarf der Zustimmung sämtlicher Miterben. Ohne gemeinschaftlichen Beschluss ist sie unwirksam.

     

    Sachverhalt

    Zum Nachlass eines Landwirts gehörte eine verpachtete landwirtschaftliche Fläche. Mehrere Erben bildeten eine Erbengemeinschaft. Einer der Miterben kündigte den Pachtvertrag ohne Abstimmung mit den übrigen Erben. Diese hielten die Kündigung für unwirksam, da über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügt werden dürfe. Landgericht und Oberlandesgericht gaben ihnen Recht. Der kündigende Miterbe legte Revision ein.

     

    Entscheidung des BGH

    Der BGH wies die Revision zurück.

     

    Die Kündigung eines Pachtvertrags greift unmittelbar in die vermögensrechtliche Stellung der Erbengemeinschaft ein. Sie beendet die Nutzung durch den Pächter und verändert damit die Ertrags- und Nutzungsstruktur des Nachlasses.

     

    Damit liegt eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand vor. Nach § 2038 Abs. 1 BGB können Miterben über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen. Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft (§ 2032 BGB). Einseitige Maßnahmen mit Verfügungscharakter sind unzulässig.

    Die eigenmächtige Kündigung war daher unwirksam.

     

    Rechtliche Einordnung

    Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen Verwaltung und Verfügung. Zwar erfolgt die Verwaltung des Nachlasses gemeinschaftlich (§ 2038 BGB). Eine Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses, das einen Nachlassgegenstand betrifft, geht jedoch über eine bloße Verwaltungsmaßnahme hinaus. Sie verändert die rechtliche und wirtschaftliche Position der Erbengemeinschaft nachhaltig.

     

    Der BGH stärkt damit das Gesamthandsprinzip, kein Miterbe darf ohne Zustimmung der anderen die Vermögenslage der Gemeinschaft wesentlich beeinflussen.

     

    Bedeutung für die Praxis

    Die Entscheidung ist besonders relevant für verpachtete land- und forstwirtschaftliche Flächen sowie vermietete Immobilien im Nachlass.

     

    Für Erbengemeinschaften gilt:

     

    • Kündigungen von Pacht- oder Mietverträgen erfordern die Zustimmung aller Miterben.
    • Eigenmächtige Maßnahmen sind unwirksam.
    • Bei Streit ist eine gerichtliche Klärung oder eine vertragliche Verwaltungsregelung sinnvoll.

     

    • Fazit

    Das Urteil vom 28.4.06 (LwZR 10/05) stärkt die gemeinschaftliche Handlungsbefugnis der Erbengemeinschaft. Die Kündigung eines Pachtvertrags über eine Nachlassimmobilie ist keine bloße Verwaltung, sondern eine zustimmungsbedürftige Verfügung. Ohne Einstimmigkeit keine wirksame Kündigung.

     
    Quelle: ID 50706062