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  • · Nachricht · Die 20 wichtigsten Rechtsirrtümer aus dem Erbrecht

    Rechtsirrtum der Woche: „Den Pflichtteils-berechtigten gehört die Hälfte am Nachlass“

    | An dieser Stelle informieren wir Sie einmal in der Woche über die größten Rechtsirrtümer rund um das Thema „Erben und Vererben“. Wir befassen uns hier insbesondere mit Irrtümern über Testamente, das Pflichtteilsrecht, Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung und vielem mehr. |

     

    • Rechtsirrtum Nr. 11„Den Pflichtteilsberechtigten gehört die Hälfte am Nachlass“

    Dies stimmt nicht. Der Pflichtteilsanspruch ist ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Erben auf Zahlung eines Geldbetrags. Es verschafft dem Pflichtteilsberechtigten keine Erbenstellung und auch keinen Anspruch auf einzelne Nachlassgegenstände.

     

    Der Pflichtteilsanspruch bemisst sich nach § 2301 Abs. 1 S. 2 BGB auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Das bedeutet konkret: Um den Geldbetrag zu berechnen, dessen Zahlung der einzelne Pflichtteilsberechtigte beanspruchen kann, muss die Pflichtteilsquote ermittelt und mit dem Nachlasswert multipliziert werden.

     

    Die Pflichtteilsquote beträgt ½ des gesetzlichen Erbteils. Die gesetzliche Erb-quote bestimmt sich nach den Regelungen der §§ 1924 ff BGB. D. h., zunächst ist festzustellen, zu welcher Quote der pflichtteilsberechtigte Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge zu berücksichtigen wäre. Bei der Feststellung der Quote sind auch solche Personen mitzuzählen, die wegen Enterbung, Erbausschlagung oder Erbunwürdigkeit keine Erben nach § 2310 S. 1 BGB werden, anders hingegen bei Ausschluss der Erbfolge wegen Erbverzicht (§ 2310 S. 2 BGB).

     

    Konkret am Fall:

    Frau Müller, verwitwet, hat vier leibliche Kinder, davon ist K1 enterbt, K2 hat ausgeschlagen, K3 hat den Erbverzicht erklärt. Der Nachlass beträgt 100.000 EUR. Die Pflichtteilsquote des K1 berechnet sich wie folgt:

     

    Bei der gesetzlichen Erbfolge wäre jedes Kind mit ¼ Erbquote nach § 1924 Abs. 1, Abs. 4 BGB bedacht. Durch den Erbverzicht von K3 fällt dieser Anteil weg und wächst den anderen anteilsmäßig an mit der Folge, dass K1, K2 und K4 je 1/3 Erbquote hätten. Der Pflichtteilsanspruch der K1 ist damit ½ von 1/3 Erbquote, damit 1/6. K1 kann also einen Geldanspruch in Höhe von 16.666 EUR, einem Wert von 1/6 des Nachlasses, gegen den Erben K4 beanspruchen.

     

    Quelle | Die 20 wichtigsten Rechtsirrtümer aus dem Erbrecht werden von der „St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld“ (www.st-b-k.de) zur Verfügung gestellt.

    Quelle: ID 46634842