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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Abgrenzung zwischen Leibrenten und dauernden Lasten

    | Sind wiederkehrende Barleistungen in einem vor dem 1.1.08 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag vereinbart worden, stellen sie dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind. Eine Abänderbarkeit der Leistungen kann trotz eines teilweisen Ausschlusses der Übernahme des pflegebedingten Mehrbedarfs gegeben sein. Es reicht aus, wenn sich der Vermögensübernehmer entweder zur persönlichen Pflege oder in entsprechendem Umfang zur Übernahme der Kosten für die häusliche Pflege oder der Kosten für die externe Pflege verpflichtet hat (BFH 16.6.21, X R 31/20, Abruf-Nr. 226456). |

     

    Beachten Sie | Der Streitfall fiel, da der Vermögensübergabevertrag vor dem 1.1.08 abgeschlossen wurde, unter § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F.

     

    Sachverhalt

    Mit notariellem Vertrag vom 29.4.04 hatte der Steuerpflichtige im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen. Neben der Einräumung eines Wohnrechts für bestimmte Räume sowie eines „Mitbenützungsrechts“ verpflichtete sich der Steuerpflichtige, seinen Eltern bzw. dem Längstlebenden die Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung der für das Wohnrecht bestimmten Räume, die Kosten für Heizung, Strom, Telefon, Wasser, Abwasser und Müllabfuhr sowie einen monatlichen Betrag i. H. v. 1.000 EUR als dauernde Last zu zahlen.

     

    Für den zu zahlenden Geldbetrag galt § 323 ZPO nach seinem materiellen Gehalt. Bei Änderung der Verhältnisse im wesentlichen Umfang konnte jeder Vertragsteil eine entsprechende Abänderung des Geldbetrags verlangen, wobei hierfür insbesondere die Leistungsfähigkeit des Erwerbers und die Bedürftigkeit der Eltern bzw. des Längstlebenden maßgeblich waren. Änderungen in der Bedürftigkeit der Eltern, die durch Wegzug aus ihrer Wohnung bedingt sind, blieben außer Betracht. Eine Pflege durch den Erwerber für seine Eltern sollte nicht vereinbart werden.

     

    Nach einer Außenprüfung berücksichtigte das FA in den geänderten Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre von den Zuwendungen des Steuerpflichtigen an seine Eltern nur einen Teilbetrag von 3.200 EUR pro Jahr als Sonderausgaben. Dabei wurden die von ihm übernommenen Nebenkosten (jährlich 800 EUR für Heizung, Strom usw.) vollständig, die monatlichen Zahlungen von 1.000 EUR hingegen nur als Leibrente mit einem Ertragsanteil von 20 % (insgesamt 2.400 EUR/Jahr) steuermindernd anerkannt.

     

    Entscheidung

    Im Klageverfahren hatte der Steuerpflichtige Erfolg und der BFH wies die vom FA eingelegte Revision zurück.

     

    Wiederkehrende Barleistungen, die in einem vor dem 1.1.08 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag vereinbart wurden, stellen in vollem Umfang abziehbare dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind. Eine Abänderbarkeit der Leistungen kann trotz eines teilweisen Ausschlusses der Übernahme des pflegebedingten Mehrbedarfs gegeben sein. Dabei reicht es aus, wenn sich der Vermögensübernehmer entweder zur persönlichen Pflege (mindestens im Umfang der bis 2016 geltenden Pflegestufe 1 bzw. des ab 2017 geltenden Pflegegrades 2) oder in entsprechendem Umfang zur Übernahme der Kosten für die häusliche Pflege oder der Kosten für die externe Pflege verpflichtet hat.

    Quelle: ID 47971382

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