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  • · Fachbeitrag · Gestaltungsüberlegungen

    Nießbrauch an GmbH-Anteilen: Gestaltungsformen im Rahmen der Unternehmensnachfolge

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover

    | Gerade im Rahmen der Unternehmensnachfolge, bei vorweggenommener Erbfolge oder Schenkungen sind Nießbrauchsgestaltungen an GmbH-Anteilen in der GmbH-Praxis häufig anzutreffen. Dabei wird insbesondere der sogenannte Vorbehaltsnießbrauch an GmbH-Anteilen als Gestaltungsform gewählt. Im Folgenden werden daher die praktischen Grundlagen der steuerlichen Behandlung von Nießbrauchsgestaltungen an GmbH-Anteilen dargestellt. |

    1. Hintergrund

    Durch die Gestaltung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen kann dem Nießbraucher ein Nutzungsrecht (z. B. zur Gewinnausschüttung) an den GmbH-Anteilen eingeräumt werden. Dies ist insbesondere für die Unternehmensnachfolge, bei vorweggenommener Erbfolge oder Schenkungen praxisrelevant.

     

    Unter vorweggenommener Erbfolge sind hierbei regelmäßig Vermögensübertragungen unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge zu verstehen. Der Übernehmer soll nach dem Willen der Beteiligten zumindest teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten (BFH 5.7.90, GrS 4-6/89, BStBl II 90, 847). Eine Sache kann demnach in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (sogenannter Nießbrauch, § 1030 Abs. 1 BGB). GmbH-Geschäftsanteile sind insoweit veräußerlich und vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Die Pflicht zur notariellen Beurkundung betrifft daher grundsätzlich auch die Bestellung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen.