· Fachbeitrag · Immobilienübertragungen
Teilweise Immobilienschenkung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover
| Gestaltungen durch teilweise oder unentgeltliche Immobilienübertragung sind gerade i. R. d. Unternehmens- bzw. Erbnachfolge praxisrelevant. Hierbei hat die Finanzrechtsprechung aktuell ( FG Niedersachsen 29.5.24, 3 K 36/24 ; Rev. BFH IX R 17/24 ) entschieden, dass teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unterhalb der historischen Anschaffungskosten keine tatbestandlichen Veräußerungen nach § 23 EStG darstellen. Die Einzelheiten betrachtet PU für Sie. |
1. Sachverhalt
Der Kläger hatte im Jahr 2014 ein bebautes Grundstück erworben und anschließend (weiter) vermietet. Er erzielte insoweit Vermietungseinkünfte. Einen Teil des Erwerbs hatte er durch ein Bankdarlehen finanziert. Anfang 2019 übertrug der Kläger diese Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Tochter. Das Bankdarlehen valutierte noch. Die Tochter übernahm diese Verpflichtung im Rahmen der Übertragung und finanzierte diese anderweitig. Beim Notar gaben die Vertragsparteien den aktuellen Verkehrswert der Immobilie an. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte das FA diesen Vorgang als nach § 23 EStG steuerpflichtiges „privates Veräußerungsgeschäft“. Die Übertragung sei in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Vorgang aufzuteilen. Maßstab für die Aufteilung sei dabei der Verkehrswert der Immobilie im Zeitpunkt der Übertragung im Verhältnis zu den übernommenen Verbindlichkeiten. Abziehbar seien dann nur die anteiligen Anschaffungskosten auf den entgeltlichen Teil. Insgesamt habe der Kläger durch die teilweise, schenkweise Übertragung an die Tochter einen Veräußerungsgewinn erzielt. Dagegen richtet sich die Klage.
2. Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet (FG Niedersachsen 29.5.24, 3 K 36/24).
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