· Fachbeitrag · Nachfolgeklauseln für den Gesellschaftsvertrag
Einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel bei der GbR
von RAin Viktoria Heinze, FAin Erbrecht, Berlin, www.georgepartner.de
| Die Vereinbarung einer einfachen erbrechtlichen Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag einer GbR empfiehlt sich, wenn alle Erben oder ein oder mehrere Vermächtnisnehmer der Gesellschafter ohne weitere Beschränkungen Nachfolger werden sollen. |
1. Vorbemerkungen
Der Tod eines GbR-Gesellschafters führt ‒ sofern nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes geregelt ist ‒ nach § 727 Abs. 1 BGB zur Auflösung der Gesellschaft. Bei Gründung einer GbR bzw. bei Änderung eines bestehenden Gesellschaftsvertrags (dieser müssten alle Gesellschafter zustimmen) sollte zur Vermeidung der Rechtsfolge des § 727 Abs. 1 BGB eine den Tod eines Gesellschafters regelnde Vorschrift in den Gesellschaftsvertrag mit aufgenommen werden.
Bei der einfachen erbrechtlichen Nachfolgeklausel vollzieht sich der Übergang der Beteiligung nach dem Erbrecht. Der Erblasser setzt den gewünschten Nachfolger zum Erben oder als Vermächtnisnehmer in Bezug auf die Beteiligung an der Gesellschaft ein. Dabei unterliegt der Gesellschafter keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Person oder Qualifikation des Nachfolgers. Die Gesellschafterstellung wird ‒ entgegen der gesetzlichen Regelung ‒ vererblich gestellt und fällt in den Nachlass. Erst mit dem Tod des Gesellschafters steht endgültig fest, wer Nachfolger wird. Die Bindungswirkung tritt also erst mit dem Erbfall ein. Dies bietet die größtmögliche Gestaltungsfreiheit für den Gesellschafter ‒ die Mitgesellschafter haben keine Einflussmöglichkeit.
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