· Fachbeitrag · Rechtsnachfolge
Abzugsfähigkeit nicht verbrauchter Erhaltungsaufwendungen bei Tod des Steuerpflichtigen
von RD a.D. Michael Marfels, Nordkirchen
| Die beim Tode des Erblassers nach § 82b EStDV noch nicht verbrauchten größeren Erhaltungsaufwendungen sind bei dessen ESt-Festsetzung als Werbungskosten anzusetzen und gehen nicht auf den Rechtsnachfolger über (FG Düsseldorf 11.10.19, 10 K 3350/18, Abruf-Nr. 213944 ). |
1. Sachverhalt
Der im Januar 2016 verstorbene Ehemann B der Klägerin hatte in den Jahren 2012, 2014 und 2015 jeweils größere Erhaltungsaufwendungen für ein vermietetes Zweifamilienhaus, die er auf fünf Jahre nach § 82b EStDV verteilte. Das Objekt ging auf die Erbengemeinschaft nach B über, zu der auch die Klägerin zu 6/12 gehörte. Die ab dem Todestag des B erzielten Vermietungseinkünfte der Erbengemeinschaft in 2016 wurden bestandskräftig einheitlich und gesondert festgestellt, ohne dass Abzugsbeträge nach § 82b EStDV berücksichtigt wurden. In der gemeinsamen Steuererklärung für 2016 ermittelte die Klägerin für ihren verstorbenen Ehemann die Einkünfte aus dem Objekt bis zu seinem Tod, indem sie u. a. die noch nicht durch die Verteilung nach § 82b EStDV verbrauchten Erhaltungsaufwendungen insgesamt als Werbungskosten geltend machte. Das FA erkannte jedoch nur den auf Januar 2016 entfallenden Teil des Jahresbetrags (1/12) des auf 2016 entfallenden Jahresbetrags der zu verteilenden Erhaltungsaufwendungen an und verwies darauf, dass die Restbeträge gem. R 21.1 Abs. 6 EStR bei der Erbengemeinschaft im Rahmen der dortigen Überschussfeststellung nach § 82b EStDV fortzuführen seien.
Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage begehrt die Klägerin den Ansatz der vollständigen nach § 82b EStDV noch nicht verbrauchten Restbeträge bei der ESt-Festsetzung für 2016.
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