· Fachbeitrag · Schenkungsteuer
Beurteilung einer disquotalen Einlage
von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Führt ein Gesellschafter dem Gesellschaftsvermögen einer KG im Wege einer Einlage ohne entsprechende Gegenleistung einen Vermögenswert zu, der in der Höhe über den aufgrund seiner Beteiligung an der KG geschuldeten Anteil hinausgeht (disquotale Einlage), ist fraglich, ob eine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegt. Der andere Gesellschafter wird dadurch bereichert, dass sich seine über die KG gehaltene Beteiligung am Gesamthandsvermögen entsprechend erhöht (BFH 5.2.20, II R 9/17, Abruf-Nr. 217242 ). |
Sachverhalt
Die Klägerin war als Kommanditistin an der KG mit einem nominellen Kapitalanteil i. H. v. 14.000 EUR beteiligt. Weitere Kommanditisten waren ihre drei Kinder mit einem nominellen Kapitalanteil von jeweils 2.000 EUR. Nach dem Gesellschaftsvertrag wurde bei der KG neben weiteren gesellschafterbezogenen Konten ein nicht gesellschafterbezogenes Rücklagenkonto geführt. Gegenstand des Unternehmens ist die Bewirtschaftung, die Verwaltung und die Verwertung des eigenen Vermögens und desjenigen ihrer Gesellschafter.
Im März 2012 trat der Ehemann der Klägerin als weiterer Kommanditist mit einer Kommanditeinlage i. H. v. 5.000 EUR in die KG ein. Das Kommanditkapital der KG betrug danach 25.000 EUR. Die Beteiligung der Klägerin hieran belief sich nunmehr auf 56 %. Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses im Juni 2012 leistete der Ehemann eine Bareinlage i. H. v. X EUR in das gesellschaftsbezogene Rücklagenkonto. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die zivilrechtliche Personengesellschaft und die Gesellschafter nicht identisch seien und vermögensmäßig (zivilrechtlich) kein einheitliches Zurechnungsobjekt (mehr) darstellen. Das FA sah die Zahlungen aufgrund der entsprechenden Wertsteigerung der Beteiligung der Klägerin an der KG als freiwillige Zuwendungen an. Die Klage blieb erstinstanzlich erfolglos.
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