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  • · Fachbeitrag · Schenkungsteuer

    Bindungswirkung von Wertfeststellungsbescheiden bei Vorliegen mehrerer Erwerbe

    von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    | Der BFH (26.7.23, II R 35/21, Abruf-Nr. 237663 ) hat entschieden, dass ein für Zwecke der Schenkungsteuer gesondert festgestellter Grundbesitzwert für diejenigen Schenkungsteuerbescheide bindend ist, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Dies gilt auch für die Berücksichtigung von Vorerwerben nach § 14 Abs. 1 ErbStG, d. h. bei einer Schenkung, die innerhalb von zehn Jahren nach der ersten Schenkung erfolgt. |

    1. Sachverhalt

    Der Kläger (und Revisionskläger) bekam von seinem Vater mit Wirkung zum 31.12.12 einen hälftigen Miteigentumsanteil an unbebauten Grundstücken geschenkt. Daraufhin wurde vom FA mit Feststellungsbescheid für Zwecke der Schenkungsteuer der Grundbesitzwert aller solchermaßen übertragenen wirtschaftlichen Einheiten mit einem auf den Kläger entfallenden Anteil festgestellt. Dieser festgestellte Grundbesitzwert war Grundlage des gegenüber dem Kläger erlassenen Schenkungsteuerbescheids, in dem zunächst 0 EUR angesetzt wurden.

     

    Etwa ein Jahr später erhielt der Kläger aufgrund eines Forderungsverzichts seines Vaters weitere 400.000 EUR unentgeltlich geschenkt. Das FA erließ daraufhin einen Schenkungsteuerbescheid, in dem es entsprechend dem früheren Feststellungsbescheid die Schenkung des Miteigentumsanteils an unbebauten Grundstücken als Wert des Vorerwerbs ansetzte und die weitere Schenkung i. H. v. 400.000 EUR gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG hinzugerechnet wurde. Die Schenkungsteuer wurde auf 9.603 EUR festgesetzt.