· Fachbeitrag · Schenkungsteuer
Fragwürdige BFH-Entscheidung zur Schenkung gegen Schuldübernahme mit Nießbrauchsvorbehalt
von StB Dipl.-Finw. (FH) Lars Mayer, Düsseldorf
| Der BFH (28.5.19, II R 4/16, Abruf-Nr. 212775 ) hat die praxisrelevante Frage geklärt, wie der abzuziehende Nießbrauchswert zu berechnen ist, wenn der Empfänger einer Immobilien-Schenkung eine Verbindlichkeit übernimmt, der Schenker aber aufgrund eines Vorbehaltsnießbrauchs Zins und Tilgung für diese Verbindlichkeit weiterhin bedient. |
1. Was bereits vor der BFH-Entscheidung klar war
Das Grundstück geht offensichtlich durch Schenkung unter Lebenden vom Schenker auf den Beschenkten über und unterliegt der Schenkungsteuer. Die Übernahme der Verbindlichkeit ist wegen der weiteren Leistung der Tilgungen und der Schuldzinsen durch den Schenker bzw. Vorbehaltsnießbraucher aufschiebend bedingt ‒ und aufschiebend bedingte Lasten werden nach § 6 Abs. 1 BewG nicht berücksichtigt. Erst bei Wegfall des Nießbrauchs kann die dann noch verbleibende Verbindlichkeit nach § 6 Abs. 2 BewG i. V. m. § 5 Abs. 2 BewG abgezogen werden. Bis zum Wegfall des Nießbrauchs liegt eine reine Schenkung vor, bei der die Schuldübernahme unberücksichtigt bleibt (BFH 17.10.01, II R 60/99).
Dies entspricht den wirtschaftlichen Gegebenheiten, da der Beschenkte durch die „nur auf dem Papier“ übernommene Verbindlichkeit nicht wirtschaftlich belastet ist; schließlich erbringt der Schenker noch alle aufgrund der Verbindlichkeit zu leistenden Zahlungen.
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