· Fachbeitrag · Steuerrechtliche Konsequenzen
Unternehmensnachfolge in Zeiten von Corona?
von Dr. Detlev Heinsius, RA, FA für Steuerrecht und Partner bei Ebner Stolz in Hamburg und Christian Matern, StB und Director bei Ebner Stolz in Hamburg
| Die Corona-Pandemie hat bereits zahlreiche Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht. Diese Entwicklungen dürften sich in absehbarer Zeit noch weiter verschärfen und sich auf die Bewertung des Unternehmensvermögens auswirken. Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf die Unternehmensnachfolge aus erbschaft- bzw. schenkung-steuerlicher Sicht? |
1. Kurzüberblick: Begünstigungssystem für Betriebsvermögen
Begünstigtes Betriebsvermögen kann gemäß § 13a Abs. 1 ErbStG im Rahmen der Regelverschonung zu 85 % bzw. gemäß § 13a Abs. 10 ErbStG auf Antrag im Rahmen der Optionsverschonung zu 100 % von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit werden. Eine Einschränkung gilt, soweit innerhalb von zehn Jahren von derselben Person begünstigtes Betriebsvermögen von mehr als 26 Mio. EUR (sog. Großerwerbe) erworben wird, dann findet das vorstehende Verschonungssystem keine Anwendung. Stattdessen kann in diesem Fall gemäß § 13c Abs. 1 ErbStG ein bis zur Wertgrenze von 90 Mio. EUR in Abhängigkeit vom übertragenen Gesamtvolumen linear abschmelzender Verschonungsabschlag in Anspruch genommen werden.
Alternativ kommt ggf. eine Steuererleichterung im Wege der Verschonungsbedarfsprüfung gem. § 28a ErbStG in Betracht.
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