· Fachbeitrag · Testamentsvollstreckung
Die Testamentsvollstreckung im Insolvenzverfahren
von RA und Notar a. D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
| In manchen Fällen ist es unvermeidlich, ein Nachlassinsolvenzverfahren durchzuführen. Hier gibt es wichtige Aspekte, die der TV kennen muss. |
1. Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
Gemäß § 317 Abs. 1 InsO ist der TV, dem die Verwaltung des Nachlasses übertragen ist, neben den Erben, dem Nachlassverwalter, dem Nachlasspfleger und den Nachlassgläubigern zum Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens berechtigt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn ihm das Verwaltungsrecht hinsichtlich des gesamten Nachlasses zusteht, er also nicht nur einzelne Nachlassgegenstände oder lediglich einen Erbteil zu verwalten hat. Nach h. M. besteht jedoch für den TV gegenüber den Nachlassgläubigern keine Antragspflicht (MüKoInsO/Siegmann/Scheuing, 4. Aufl. 2020, InsO, § 317 Rn. 7; Palandt/Weidlich, 78. Aufl. 2019, BGB, § 1980 Rn. 3). Dem Erben gegenüber kann sich eine Verpflichtung zur Antragstellung aus §§ 2216, 2219 ergeben.
MERKE | Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet (§ 316 Abs. 1 InsO). |
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