· Fachbeitrag · Umwandlungsteuer
Auflösung negativer Ergänzungsbilanzen bei Ausscheiden eines Gesellschafters
von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Streitig war, ob negative Ergänzungsbilanzen, die anlässlich des Eintritts eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft für die Altgesellschafter nach § 24 UmwStG zum Zweck der Buchwertfortführung gebildet worden sind, aufzulösen sind, wenn der neu eingetretene Gesellschafter nachfolgend gegen Geldabfindung unter dann gebotener Auflösung der für ihn gebildeten positiven Ergänzungsbilanz aus der Personengesellschaft ausscheidet (BFH 23.3.23, IV R 27/19, Abruf-Nr. 235495 ). |
1. Sachverhalt
Zu klären war, ob negative Ergänzungsbilanzen, die anlässlich des Eintritts eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft zur Vermeidung des Überspringens stiller Reserven und zum Zwecke der Buchwertfortführung für die Altgesellschafter gebildet worden waren, wieder aufzulösen sind, wenn der neu eingetretene Gesellschafter gegen Abfindung und unter Auflösung der für ihn spiegelbildlich gebildeten positiven Ergänzungsbilanz wieder aus der Gesellschaft ausscheidet. Das FG Niedersachsen (9.9.19, 3 K 52/17, BB 20, 302) wies die diesbezügliche Klage seinerzeit ab. Der BFH sah die Revision als begründet an und hob das FG-Urteil nun auf.
2. Entscheidungsgründe
Das FG habe zwar zu Recht entschieden, dass die allein gegen den Gewerbesteuermessbescheid erhobene Klage zulässig gewesen sei. Zudem sei das FG zutreffend davon ausgegangen, dass bei einer Mitunternehmerschaft der aus der Auflösung negativer Ergänzungsbilanzen entstehende laufende Gewinn den Gewerbeertrag nach § 7 S. 1 GewStG erhöht.
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