17.12.2024 · Fachbeitrag aus PU · Rechtsprechung des BFH
Die wirtschaftliche Vergleichbarkeit einer Stiftungsleistung mit einer Gewinnausschüttung (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG) erfordert, dass die Stellung des Leistungsempfängers wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspricht. Die Leistung muss sich außerdem als Verteilung des erwirtschafteten Überschusses darstellen (BFH 1.10.24, VIII R 25/21, Abruf-Nr. 245107).
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