· Fachbeitrag · Rechtsprechung des BFH
Zur Besteuerung von Leistungen einer Schweizer Familienstiftung
| Die wirtschaftliche Vergleichbarkeit einer Stiftungsleistung mit einer Gewinnausschüttung (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG) erfordert, dass die Stellung des Leistungsempfängers wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspricht. Die Leistung muss sich außerdem als Verteilung des erwirtschafteten Überschusses darstellen ( BFH 1.10.24, VIII R 25/21, Abruf-Nr. 245107). |
Sachverhalt
Streitig war, ob die einmalige Auskehrung einer Geld- und Sachleistung, die der Steuerpflichtige im Jahr 2017 (Streitjahr) von der B-Stiftung mit Sitz in der Schweiz erhalten hat, zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG geführt hat. Der BFH hat im Revisionsverfahren einen steuerpflichtigen Kapitalertrag i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG bejaht.
Entscheidung
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Halbsatz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG, die Gewinnausschüttungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG ist Satz 1 der Vorschrift auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden.
Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt. Bei der Auskehrung der B-Stiftung, die einer inländischen sonstigen juristischen Person des privaten Rechts i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG vergleichbar ist, handelt es sich um Einnahmen aus Leistungen, die Gewinnausschüttungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar sind und die nicht bereits zu den Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören.
Die B-Stiftung, die ihren Sitz nicht im Inland, sondern in der Schweiz hat, ist einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG vergleichbar. Die Auskehrung der B-Stiftung in Form von Geld und Aktien führte bei dem Steuerpflichtigen zu Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Der Begriff der Einnahme entspricht § 8 Abs. 1 EStG.
Die Auskehrung in Form von Geld und Aktien stellt auch eine Leistung der B-Stiftung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG dar. Der Begriff der Leistung entspricht mangels abweichender Regelung dem des § 22 Nr. 3 EStG. Er umfasst alle Arten von Vermögenstransfers in Form von Geld-, Sach- und Dienstleistungen sowie Nutzungsüberlassungen und damit auch die Übertragung von Geld und Aktien.
Die Leistung der B-Stiftung in Form der Übertragung von Geld und Aktien ist auch einer Gewinnausschüttung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar und gehört bei dem Steuerpflichtigen nicht bereits zu den Einnahmen i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.