· Fachbeitrag · Nachfolgeklauseln für den Gesellschaftsvertrag
Einziehungsklausel bei der GmbH
von RAin Viktoria Heinze, FAin Erbrecht, Berlin, www.georgepartner.de
| Die Aufnahme einer Einziehungsklausel in den Gesellschaftsvertrag einer GmbH bietet sich vor allem für solche Gesellschaften an, die verhindern wollen, dass die Erben eines Gesellschafters den jeweiligen Geschäftsanteil behalten dürfen. Ferner kann hier insoweit Vorsorge getroffen werden, als der Geschäftsanteil nicht an gesellschaftsfremde Dritte übertragen werden kann. |
1. Vorbemerkungen
Kapitalgesellschaften sind im Unterschied zu Personengesellschaften unabhängig vom Bestand ihrer Mitglieder. Bei den Kapitalgesellschaften regelt das Erbrecht (d. h. die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge eines Gesellschafters) wer Erbe und damit Gesellschafter wird. Ob der oder die Erben dann auch Gesellschafter bleiben, regelt der Gesellschaftsvertrag.
Die Geschäftsanteile an einer GmbH sind vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Diese Vererblichkeit des Geschäftsanteils kann an sich weder gesellschaftsvertraglich noch durch einen Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen oder beschränkt werden. Beim Tod eines Gesellschafters geht also dessen Geschäftsanteil zwingend im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf die gesetzlichen oder testamentarischen Erben über.
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