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  • 29.08.2024 · Musterformulierungen

    Fristsetzung für den Drittschuldner nach § 788 § 840 ZPO

    In der Praxis kommt es immer wieder zu Drittschuldnerprozessen vor dem Arbeitsgericht, wenn der Arbeitgeber als Drittschuldner keine Drittschuldnererklärung abgibt. Gewinnt der Kläger diesen Prozess, scheidet eine Kostenfestsetzung gegen den Arbeitgeber wegen § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG aus. Doch es gibt Möglichkeiten, damit der Kläger nicht leer ausgeht bzw. damit der eigene Mandant nicht haftet. Für die Auskuft durch den Drittschuldner kann eine Frist gesetzt werden (§ 788, § 840 ZPO).