30.10.2017 · Checklisten · Downloads · Renten und Steuern
Das muss die Beschwerdebegründung bei übergangenem Beweisantrag enthalten
Wirft eine Partei dem Gericht vor, nicht ausreichend i. S. d. § 103 SGG aufgeklärt zu haben, muss sie dies genau begründen. Ein Verfahrensmangel liegt nur vor, wenn einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt wird. Das BSG nennt fünf Punkte, die eine Beschwerdebegründung enthalten muss.
Quelle: 45030389