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30.10.2017 · Checklisten · Downloads · Renten und Steuern

Das muss die Beschwerdebegründung bei übergangenem Beweisantrag enthalten

Wirft eine Partei dem Gericht vor, nicht ausreichend i. S. d. § 103 SGG aufgeklärt zu haben, muss sie dies genau begründen. Ein Verfahrensmangel liegt nur vor, wenn einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt wird. Das BSG nennt fünf Punkte, die eine Beschwerdebegründung enthalten muss.

Quelle: 45030389