· Fachbeitrag · Beweisantrag
Unpräziser Beweisantrag zerstört Revision
| Stützt ein Anwalt seine Revision darauf, dass das Gericht einen Beweisantrag übergangen hat, muss das Beschwerdegericht Beweisantrag und -thema nachvollziehen können. Er muss konkret protokollarisch wiederholt bzw. im Urteil erwähnt sein. Wurde der Antrag zuvor schon präzise gestellt, kann auf ihn verwiesen werden. Aber das muss so geschehen, dass das Gericht ihn zweifelsfrei in den Schriftsätzen entdeckt. Ansonsten hat eine Beschwerde keinen Erfolg, so das BSG. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Klägerin hatte eine Erwerbsminderungsrente eingeklagt. Gegen das klageabweisende Urteil des LSG wandte sie einen Verfahrensmangel ein. Das Gericht habe Beweisanträge zu Unrecht übergangen (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Ein Verfahrensmangel kann hier gem. § 160 SGG nur darauf gestützt werden, dass das LSG dem Antrag nicht gefolgt ist, ohne dies hinreichend zu begründen. Außerdem kann ein in der Berufungsinstanz anwaltlich oder durch einen Rentenberater vertretener Beteiligter nur mit einer entsprechenden Rüge gehört werden, wenn er den Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergibt (BSG 29.3.07, B 9a VJ 5/06 B, Abruf-Nr. 210986).
Die Klägerin hatte zwar behauptet und auf die Sitzungsniederschrift verwiesen, dass sie in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt habe, dass ein kardiologisches Gutachten erstellt wird. Wie dieser Antrag genau formuliert worden ist, erklärte sie aber nicht. Das Beschwerdegericht kann jedoch nur aufgrund eines genau formulierten Antrags überprüfen, ob es sich um einen ordnungsgemäßen Beweisantrag i. S. d. § 118 Abs. 1 S. 1 SGG, § 403 ZPO handelt. Es genügt nicht, wenn die Klägerin ausführt, die Beweisanträge hinsichtlich der Spiroergometrie und der CFS-Spezialisierung seien ausdrücklich aufrechterhalten worden. Auch hat sie nicht dargelegt, dass die schriftsätzlich beantragte Einholung ergänzender Stellungnahmen zweier Fachärzte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten worden ist und sich dies in einem Hinweis zu Protokoll oder im Urteil des LSG wiederspiegelt.
Relevanz für die Praxis
Obwohl ständige Rechtsprechung, machen Bevollmächtigte immer wieder diesen Fehler. Damit ein schriftsätzlich während des Verfahrens gestellter Beweisantrag als bis zur beendeten mündlichen Verhandlung aufrechterhalten gilt, muss er zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung wiederholt oder im LSG-Urteil erwähnt sein. Eine protokollierte Kritik an einem gerichtlich eingeholten Gutachten reicht insoweit nicht aus. Der Beweisantrag ist so exakt zu formulieren, dass er als solcher erkennbar ist (was soll in welchem Umfang medizinisch aufgeklärt werden?). Ausreichend ist auch, wenn auf bereits schriftsätzlich gestellte Anträge verwiesen wird, sofern diese genau bezeichnet und damit für das Gericht ohne Weiteres auffindbar sind.