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· Fachbeitrag · Bilanz

BFH konkretisiert Anforderungen an die Rückstellungsbildung für die Vertragsnachbetreuung

| Ein Versicherungsvermittler muss Rückstellungen für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen bilden. Das hat der BFH aktuell in mehreren Urteilen entschieden und damit seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2004 bestätigt. Gleichzeitig hat er jetzt die Anforderungen an die Rückstellungsbildung, insbesondere zu deren Höhe, konkretisiert. |

Rückstellungsbildung dem Grunde nach

Der BFH hat in vier Fällen von Versicherungsvertretern entschieden, dass Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstands zu bilden sind, wenn die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags bezahlt wird (Urteil vom 19.7.2011, Az: X R 26/10; Abruf-Nr. 113419, Urteil vom 28.7.2004, Az: XI R 63/03; Abruf-Nr. 043010).

 

Wesentlichkeit ist kein Kriterium

Auf die „Wesentlichkeit“ der Verpflichtung kommt es dabei nicht an. Denn nach Ansicht des BFH lässt sich den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Regelungen des EStG keine Beschränkung der Pflicht zur Bildung von Rückstellungen auf wesentliche Verpflichtungen entnehmen.