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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Umsatz- und Gewerbesteuerpflicht für physiotherapeutische Leistungen

    StB/Dipl.-Fw. Michael Pachner, Steuerbüro Karin Henze, www.karin-henze.de und RA/FA für MedR Sören Kleinke, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    Frage: „Ich bin selbstständiger Physiotherapeut und behandle nur Privatpatienten. Nach einer Betriebsprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 soll ich nun sowohl Umsatzsteuer als auch Gewerbesteuer zahlen. Das bliebe mir nur dann erspart, wenn ich nachweisen könnte, dass ich nach ärztlicher Verordnung tätig geworden bin. Aufgrund der Umsatzsteuerpflicht ergebe sich auch die Gewerbesteuerpflicht. Das Problem: Die Rezepte habe ich an die Patienten mit den Rechnungen zurückgeschickt, ohne Kopien zu machen. Hat der Betriebsprüfer recht? Was sollte ich in Zukunft tun? Stellt sich dasselbe Problem bei der Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten?“

     

    Antwort: Schauen wir uns zuerst die Umsatzsteuerpflicht genauer an. Physiotherapeutische Leistungen sind nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie aufgrund einer ärztlichen Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung erbracht werden. Behandlungen im Anschluss an eine ärztliche Diagnose sind nur steuerbefreit, wenn hierfür eine ärztliche Verordnung vorliegt. Welcher Art die Verordnung ist - ob Privat- oder Kassenrezept -, spielt dabei keine Rolle.

     

    MERKE | Physiotherapeuten benötigen für die Steuerfreiheit ihrer Umsätze eine ärztliche Verordnung.