· Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel
Steuerbefreiung ohne USt-IdNr. des Kunden?
von Dipl.-Finanzwirt (FH) Ronny Langer, Steuerberater küffner maunz langer zugmaier Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
| Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen kann zwar davon abhängig gemacht werden kann, dass der Lieferant die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Erwerbers aufzeichnet. Die Steuerbefreiung darf jedoch nicht versagt werden, wenn der Lieferant anhand anderer Belege nachweisen kann, dass der Empfänger ein Unternehmer ist und die Ware für sein Unternehmen erworben hat. Das hat der EuGH entschieden. Daraus dürfen aber keine falschen Schlüsse gezogen werden. |
Urteil bringt Erleichterung, ist aber kein Freibrief
Auf den ersten Blick könnte man annehmen, nun müsste die USt-IdNr. nicht mehr aufgezeichnet werden. Davon ist aber dringend abzuraten. Denn eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt nur dann vor, wenn die Ware von einem Unternehmer für sein Unternehmen bezogen wird:
- Nennt der Erwerber seine USt-IdNr., gelten diese Voraussetzungen als erfüllt (Abschnitt 6a.1. Abs. 12 und 13 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).
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