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  • · Fachbeitrag · Abtretung

    Aktuelles BGH-Urteil: Die Forderung muss lediglich ausreichend klar beschrieben sein

    | Neben der ständig wiederkehrenden, aber zumeist falschen Behauptung, Abtretungen verstießen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (siehe Beitrag auf Seite 7), versuchen es die Versicherer mit der These, die Abtretung sei nicht „bestimmt“ genug. Dem hat der BGH nun eine Absage erteilt: Der Forderungsbetrag muss in der Abtretung nicht in Euro und Cent genannt werden, die Forderung muss lediglich ausreichend klar beschrieben sein. |

     

    Hinter der Behauptung der Versicherer, die Abtretung sei zu unbestimmt steckt die im Grundsatz richtige Anforderung, dass der Versicherer, wenn er die Abtretung erhält, genau erkennen können muss, welche Forderung aus dem Unfallgeschehen an wen abgetreten wurde.

     

    „Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten“ und ähnliches

    Die Ausgangsentscheidung des BGH (Urteil vom 7.6.2011, Az. VI ZR 260/10; Abruf-Nr. 112299) war die, dass nicht „die Schadenersatzansprüche in Höhe der Mietwagenkostenf“ (oder der Reparaturkosten, der Abschleppkosten etc.) abgetreten werden dürfen, sondern dass präzise der „Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten“ (oder der Reparaturkosten, der Abschleppkosten etc.) abgetreten werden muss (siehe ASR 8/2011, Seite 7).