· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BMF vereinfacht die Regelungen für Reparaturleistungen an Fahrzeugen von Ausländern
von Dipl.-Finanzwirt (FH) Ronny Langer, Steuerberater küffner maunz langer zugmaier Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
| Das BMF hat eine generelle Nichtbeanstandungsregelung für die Abgrenzung der Werklieferungen von den Werkleistungen bei Reparaturen beweglicher körperlicher Gegenstände erlassen. Die bisherige Vereinfachungsregelung galt nur für Ausfuhren in Drittländer. Mit der Neuregelung wird die Vereinfachungsregelung auf Reparaturleistungen an Fahrzeugen aus EU-Mitgliedsstaaten ausgedehnt. Die grundsätzlich positive Regelung unterliegt jedoch auch ein paar Einschränkungen. |
Werklieferung oder Werkleistung
Beim Einbau von Zubehör- und Ersatzteilen in das Fahrzeug des Kunden kann es sich um die Lieferung eines Gegenstands (Werklieferung) oder um eine reine Dienstleistung handeln, in die die Teile eingehen (Werkleistung). Beim Einbau in das Fahrzeug eines Ausländers sind beide Varianten umsatzsteuerlich völlig unterschiedlich zu behandeln:
- Werklieferungen können als „normale“ Ausfuhrlieferungen bzw. als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei sein.
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